Vatikan: Die Änderungen im Strafrecht im Einzelnen

Kurze Zusammenfassung der Veränderungen in den Normae de gravioribus delictis, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind. Der neue Text der Normae de gravioribus delictis (Normen über schwerwiegendere Straftaten), der im Anschluss an die Entscheidung von Papst Benedikt XVI. vom 21. Mai 2010 modifiziert worden ist, enthält verschiedene Veränderungen sowohl im Teil über die substantiellen Normen als auch im Teil über die verfahrensrechtlichen Normen.

Die Veränderungen in den Normen sind:

A) Im Anschluss an einige Vollmachten, die Papst Johannes Paul II. der Kongregation für die Glaubenslehre gewährt und die später sein Nachfolger Benedikt XVI. am 6. Mai 2005 bestätigt hat, wurden folgende Regelungen eingefügt:

1. Das Recht, mit vorherigem Auftrag durch den Papst die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in den cann. 1405 § 3 CIC und 1061 CCEO genannt werden (Art. 1 § 2). 2. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der Strafverfolgung, die nun zwanzig Jahre beträgt, wobei die Kongregation für die Glaubenslehre immer das Recht hat, davon zu derogieren (Art. 7). 3. Die Vollmacht, das Gerichtspersonal sowie die Anwälte und Prokuratoren von der Voraussetzung der Priesterweihe und des Doktorats in Kirchenrecht zu dispensieren (Art. 15). 4. Die Vollmacht, Rechtsakte im Fall der Übertretung von bloßen Verfahrensregelungen durch untergeordnete Gerichte zu heilen, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung (Art. 18). 5. Die Vollmacht, von einem Gerichtsprozess zu dispensieren, also per decretum extra iudicium (durch ein außergerichtliches Dekret) vorzugehen: In diesem Fall entscheidet die Kongregation für die Glaubenslehre nach einer Bewertung des konkreten Tatbestandes von Fall zu Fall ex officio (von Amts wegen) oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen, wann sie gestattet, einen außergerichtlichen Weg einzuschlagen (in jedem Fall muss für die Verhängung von unbefristeten Sühnestrafen der Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre vorliegen) (Art. 21 § 2, 1 o). 6. Die Vollmacht, den Fall direkt dem Heiligen Vater für die dimissio e statu clericali (Entlassung aus dem Klerikerstand) oder für die depositio, una cum dispensatione a lege caelibatus (Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung) vorzulegen. Unbeschadet des Rechts auf Verteidigung des Angeklagten, muss in diesem Fall klar sein, dass es sich um eine extrem schwerwiegende Angelegenheit handelt und die in Frage stehende Straftat offenkundig feststeht (Art. 21 § 2, 2 o). 7. Die Vollmacht, an die höhere Entscheidungsinstanz der Ordentlichen Versammlung der Kongregation für die Glaubenslehre zu rekurrieren, wenn Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen vorgebracht werden, die von niedrigeren Instanzen der Kongregation im Zusammenhang mit reservierten Straftaten vorgenommen oder approbiert worden sind (Art. 27).

B) Darüber hinaus sind im Text die nachfolgenden weiteren Veränderungen eingefügt worden:

8. Hinzugefügt wurden die delicta contra fidem (Straftaten gegen den Glauben), das sind Häresie, Apostasie und Schisma, für die vor allem der Ordinarius ad normam iuris (nach Maßgabe des Gesetzes) zuständig ist; dieser kann gerichtlich oder extra iudicium (außergerichtlich) in erster Instanz vorgehen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren oder zu rekurrieren (Art. 1 § 1 und Art. 2). 9. Bei den Straftaten gegen die Eucharistie sind die Tatbestände der attentatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis (Versuch der Feier des eucharistischen Opfers ohne Priesterweihe) gemäß can. 1378 § 2, 1o CIC und das Vortäuschen derselben gemäß can. 1379 CIC und can. 1443 CCEO nicht mehr in derselben Nummer behandelt; sie werden nun getrennt berücksichtigt (Art. 3 § 1, 2o und 3 o). 10. Weiter bei den Straftaten gegen die Eucharistie wurden in dem früher gültigen Text zwei Formulierungen gestrichen, nämlich „alterius materiae sine altera“ (die eine Gestalt ohne die andere) und „aut etiam utriusque extra eucharisticam celebrationem“ (oder auch beide außerhalb der Eucharistiefeier), nun ersetzt durch „unius materiae vel utriusque“ (einer oder beider Gestalten) und „aut extra eam“ (oder außerhalb der Eucharistiefeier) (Art. 3 § 2). 11. Bei den Straftaten gegen das Sakrament der Buße wurden die Straftaten eingefügt, die in can. 1378 § 2, 2 o CIC (Versuch, die sakramentale Lossprechung zu erteilen, obwohl dies nicht gültig möglich ist, oder die sakramentale Beichte zu hören) und cann. 1379 CIC und 1443 CCEO (Vortäuschen der sakramentale Lossprechung) genannt sind (Art. 4 § 1, 2 o und 3o). 12. Hinzugefügt wurden die Tatbestände der indirekten Verletzung des Beichtgeheimnisses (Art. 4 § 1, 5o) sowie die in übler Absicht erfolgte Beschaffung und Verbreitung von sakramentalen Beichten (gemäß Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 23. September 1988) (Art. 4 § 2). 13. Eingefügt wurde der Straftatbestand der versuchten heiligen Weihe einer Frau gemäß der Regelung des Dekrets der Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. Dezember 2007 (Art. 5). 14. Bei den delicta contra mores (Straftaten gegen die Sitten) wurde dem Minderjährigen eine volljährige Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, gleichgestellt. Dies gilt ausdrücklich nur für diese Straftat (Art. 6 § 1, 1 o). 15. Hinzugefügt wurde auch der Tatbestand des Erwerbes, der Aufbewahrung und der Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter 14 Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel a clerico turpe patrata (durch einen Kleriker in übler Absicht) (Art. 6 § 1, 2 o). 16. Geklärt wurde, dass die munera processui praeliminaria (prozessvorbereitende Maßnahmen) von der Kongregation für die Glaubenslehre durchgeführt werden können, aber nicht müssen (Art. 17). 17. Eingefügt wurde die Möglichkeit, auch während der Voruntersuchung Vorsichtsmaßnahmen gemäß can. 1722 CIC und can. 1473 CCEO zu treffen (Art. 19). (rv)

Vatikan: Schnelleres Verfahren bei Missbrauchsfällen

Der Vatikan hat an diesem Donnerstag das erneuerte Verfahren bei Missbrauchsfällen in der Kirche vorgestellt. Das veröffentlichte Dokument ist eine Aktualisierung der bisherigen Regelung von Fällen, die der Zuständigkeit der Glaubenskongregation unterliegen. Die aktualisierten Normen sehen insbesondere schnellere Verfahren vor.
Damit sollen Missbrauchsfälle von Priestern und Kirchenmitarbeiter wirksamer begegnet werden. Das erklärt in einer Note Vatikansprecher Federico Lombardi. Doch in dem Dokument geht es nicht nur um sexuellen Missbrauch. Auch Delikte gegen Glauben und gegen die Sakramente der Eucharistie, der Beichte und Weihe werden angesprochen.
Laien im Gerichtshof
Künftig dürfen auch Laien als Mitglieder des vatikanischen Gerichtshofs miteinbezogen werden. Außerdem wird die Verjährungsfrist von zehn auf zwanzig Jahre angehoben. Bei Missbrauchsfällen wird es künftig keinen Unterschied geben zwischen Minderjährigen und Menschen mit geistiger Behinderung. Ebenfalls neu ist, dass der Erwerb, Besitz und Weitergabe von Kinderpornographie ebenfalls kirchenrechtlich strafbar ist. Das vatikanische Dokument wiederholt die Vorschrift der Vertraulichkeit. Damit will die Kirche die Würde aller Beteiligter beschützen.
Interne Normen
Vatikansprecher Lombardi fügt an, dass es sich um interne Normen des kanonischen Rechts handelt. Deshalb behandeln die vorgestellten Normen nicht die Frage nach der Anzeige bei den Zivilbehörden. Allerdings sei die Befolgung alles dessen, was die Zivilgesetze vorsehen, Teil der Weisungen, die die Glaubenskongregation von Beginn der ersten vorläufigen Phasen des Umgangs mit Fällen des sexuellen Missbrauchs erlassen haben, wie die veröffentlichten Leitlinien es bereits gezeigt haben. Die Glaubenskongregation arbeite auch noch die letzten Weisungen an die Bischöfe aus, damit die von ihre ausgehenden Richtlinien zum Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kleriker oder in mit der Kirche verbundenen Institutionen immer strikter, kohärenter und wirksamer seien, so Lombardi. (rv)

Lombardi: Einige Erläuterungen zu den neuen Normen

Die Erklärung des Pressesprechers des Vatikan, P Federico Lombardi, im Wortlaut:
2001 hatte der Heilige Vater Johannes Paul II. ein Dokument großer Wichtigkeit promulgiert, das Motu Proprio „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“, das der Glaubenskongregation die Zuständigkeit gab, im Bereich des Kirchenrechtes über einige besonders schwere Vergehen zu verhandeln und zu richten. Diese Zuständigkeiten waren zuvor anderen Dikasterien zugeordnet oder sie waren nicht vollständig geklärt.
Das Motu Proprio (das „Gesetz“ im strengen Sinn) war begleitet von einer Reihe von Anwendungs- und Verfahrensnormen wie den „Normae de gravioribus delictis.“ Im Verlauf der folgenden neun Jahre hat die Erfahrung natürlich eine Ergänzung und Aktualisierung dieser Normen nahegelegt, so dass sie die Verfahren beschleunigen oder vereinfachen können, um sie wirkungsvoller zu machen, oder um neue Fragen aufzugreifen. Dies wurde vor allem durch die vom Papst vorgenommene Zuteilung der Zuständigkeit an die Glaubenskongregation erreicht, aber sie waren nicht in die ursprünglichen Regeln eingeordnet. Dadurch ist jetzt eine systematische Überprüfung dieser Normen erfolgt.
Die schwerwiegenden Vergehen, auf die sich diese Vorschriften beziehen, sind zentrale Anliegen für das Leben der Kirche, die Sakramente der Eucharistie und der Buße, außerdem auch der sexuelle Missbrauch inderjähriger unter 18 Jahren durch einen Kleriker.
Die große öffentliche Resonanz in den letzten Jahren besonders zu der letzten Art des Vergehens hat große Aufmerksamkeit gefunden und es hat sich eine intensive Debatte über jene Normen und Verfahren entwickelt, die die Kirche für ihre Beurteilung und die Bestrafung anwendet.
Es ist richtig, dass sich hier vollständige Klarheit über die nun geltenden Vorschriften in diesem Bereich findet, und dass eine solche Regelung auf geordnete Weise vorgestellt wird, um so jedem Orientierung zu geben, der mit dieser Materie befasst ist.
Ein erster Beitrag zur Klärung – vor allem für den Gebrauch für die Medien – wurde vor kurzem durch eine Veröffentlichung des ,Leitfadens zum Verständnis der grundlegenden Verfahren der Glaubenskongregation bei Vorwürfen sexuellen Missbrauchs‘ auf der Website des Heiligen Stuhles geleistet. Bei der Veröffentlichung der neuen Normen handelt es sich aber doch um eine ganz neue Angelegenheit, die einen offiziellen und aktualisierten Rechtstext, der für die gesamte Kirche gilt, anbietet.
Um ein Verständnis für die weitere Öffentlichkeit herzustellen, die sich vor allem für die Fragen um den sexuellen Missbrauch interessiert, möchten wir einige relevante Aspekte beleuchten.
Unter den Neuerungen im Vergleich zu früheren Normen sollten vor allem jene unterstrichen werden, die das Verfahren zügiger machen: Zum Beispiel nicht den Verfahrensweg einzuschlagen, sondern per außergerichtlichem Dekret zu handeln, oder dem Heiligen Vater unter bestimmten Umständen besonders
schwerwiegende Fälle mit Blick auf die Entlassung aus dem Klerikerstand direkt vorzulegen.
Eine weitere Vorschrift sieht vor, nicht nur Priester, sondern auch Laien als gerichtliche Mitarbeiter, als Anwälte oder als Staatsanwälte einzubeziehen, um die Fragen zu vereinfachen und die Entwicklungen der
Kirche zu berücksichtigen. Analog dazu ist zur Erfüllung dieser Funktion nicht unbedingt ein Doktorgrad in Kirchenrecht notwendig, sondern die notwendige Kompetenz kann auch in anderer Weise erlangt werden, zum Beispiel mit dem akademischen Titel der Lizenz.
Zu beachten ist auch die Passage über die Verlängerung der Verjährungsfrist von zehn auf zwanzig Jahren, immer mit der Möglichkeit der weiteren Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus.
Bedeutsam ist auch die Gleichstellung von Minderjährigen und Menschen mit geistiger Behinderung, und die Einführung eines neuen Straftatbestandes: der Kinderpornografie. Diese ist wie folgt definiert: „Der Erwerb, der Besitz oder die Weitergabe“ durch einen Kleriker „in irgend einer Weise oder durch irgendwelche Mittel, von pornografischen Bildern von Kindern unter 14 Jahren.“ Es werden außerdem die Vorschriften über die Vertraulichkeit des Verfahrens wiederholt, zum Schutz der Würde aller Beteiligten.
Ein Punkt, der nicht berührt wird, aber zur Zeit viel diskutiert wird, ist die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden. Es muss daran erinnert werden, dass diese heute veröffentlichten Regeln Teil des kirchlichen Strafrechts sind, in sich abgeschlossen und vollständig vom zivilen getrennt. In diesem
Zusammenhang kann jedoch darauf hingewiesen werden, was in dem bereits erwähnten “ Leitfaden zum Verständnis der Verfahren …“steht, der auf der Website des Heiligen Stuhls veröffentlich ist. In diesem Leitfaden findet sich die Aussage: „Es sind immer die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über die Verweisung von Straftaten an die Behörden einzuhalten“. Er findet sich im Abschnitt über die „vorbereitenden Maßnahmen“.
Dies bedeutet, dass es in dem von der Glaubenskongregation vorgeschlagenen Verfahren nötig ist, den Anordnungen der gültigen Gesetze in den verschiedenen Ländern zu folgen, und nicht dem Ablauf des kanonischen Verfahrens oder diesem erst im Nachhinein.
Die heutige Veröffentlichung der Normen leistet einen großen Beitrag zur Klarheit und zur Rechtssicherheit in einem Feld, in dem die Kirche sich stark verpflichtet sieht, mit Strenge und Transparenz vorzugehen, um damit
völlig den gerechten Erwartungen des Schutzes der moralischen Kohärenz und der biblischen Heiligkeit zu entsprechen, die die Gläubigen und die öffentliche Meinung auf sie richtet, und die der Heilige Vater immer wieder bekräftigt hat.
Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Maßnahmen und Initiativen von Seiten verschiedener kirchlicher Stellen.
Was die Glaubenskongregation angeht, untersucht sie im Augenblick, wie allen Bischöfen dabei zu helfen ist, wie sie in den Situationen und in den Fragestellungen, in denen sie tätig sind, kohärente und wirkungsvolle
Vorschriften und Maßnahmen zu formulieren und entwickeln, um dem Problem des Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker oder im Umfeld der Aktivitäten oder Institutionen der Kirche zu begegnen.
Dies wird ein weiter entscheidender Schritt auf dem Weg sein, dass die Kirche die Früchte der Lehren und der reifen Reflexion aus der schmerzhaften Geschichte dieser dem sexuellen Missbrauch durch Kleriker geschuldeten Krise in dauerhafte Praxis und ständiges Bewusstsein umsetzt.
Um diesen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der Normen abzuschließen, ist es hilfreich, auch auf diejenigen Vorschriften kurz einzugehen, die Vergehen anderer Natur behandeln. Auch diese sind der
Substanz nach nicht wirklich neu, da es sich um die Einbeziehungen bereits in Kraft stehender Rechtsvorschriften handelt, um so eine geordnete und strukturierte Rechtsordnung über die „schwersten Vergehen“ zu erhalten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind.
Genauer gesagt wurden einbezogen: die Verbrechen gegen den Glauben (Häresie, Schisma und Apostasie), für die normalerweise die Ordinarien zuständig sind, für die die Kongregation aber als Berufungsinstanz zuständig ist; die Aufnahme und Veröffentlichung der sakramentalen Beichte aus böser Absicht, über das bereits 1988 ein Dekret der Verurteilung ausgestellt wurde, und über die versuchte Weihe. (rv)

D: Schweizer Garde auf den Spuren des Papstes

Die Schweizer Garde bzw. Teile der Garde befinden sich zurzeit auf Wallfahrt. Sie sind im Freistaat Bayern, der Heimat des Papstes unterwegs. Dort haben sie unter anderem das alte Wohnhaus von Benedikt XVI. im Regensburger Vorort Pentling besucht. Radio Vatikan berichtet:
 Der Papst weilt vor den Toren der Stadt und hat seinen Sommerurlaub in Castelgandolfo bereits angetreten. Höchste Zeit auch für seine Leibwache auszutreten. 38 Schweizer Gardisten haben sich auf die Spuren von Papst Benedikt XVI. begeben. Sie sind in seine bayerische Heimat gereist.
„Es ist sehr spannend eben auf den Spuren des heiligen Vaters, seine Wirkungsstätten, seine Kindheit, dort, wo er gelebt hat, ist sicherlich für jeden Gardisten eine spezielle Erfahrung und es ist sehr schön dies vor Ort live mitzuerleben, wenn man tagtäglich in seinem Dienste steht."
Das sagte der Gardist Flavio Bundi. Die Gardisten sind am Dienstag in München gelandet. Dann standen Pentling und Regensburg auf dem Programm. Am Mittwoch ging es zum Papstgeburtshaus in Marktl am Inn und weiter nach Altötting. Hier wurden sie ganz förmlich von Bürgermeister Herbert Hofauer empfangen.
„Die Schweizer Gardisten sind untrennbar verbunden mit dem Anblick des Vatikans und mit dem Heiligen Vater, wir kennen die Schweizer Garde ja als freundliche aber bestimmte Wächter an den Toren des Vatikans. Ich möchte Sie herzlich willkommen heißen im Namen unserer Stadt. Ich wünsche Ihnen für Ihren verantwortlichen und historisch so bedeutenden Dienst alles Gute und möchte schließen mit der Bitte passt uns gut auf auf unseren Ehrenbürger, auf unseren Heiligen Vater Papst Benedikt XVI."
Die nächsten Stationen ihrer Reise führen die Gardisten nach Traunstein und Freising. Zu den Gründen der Reise sagte Oberst Daniel Anrig in seiner Dankesrede:
„Es ist für uns natürlich auch eine Ehre, einmal nach Deutschland zu kommen. An diese Orte, wo der Heilige Vater geprägt wurde und deshalb ist es eine Wallfahrt. Ich denke, es ist etwas sehr wertvolles, wenn die Städte oder die Orte, die solche Wallfahrtorte haben, auch das pflegen, vor allem auch den jungen Leuten mit auf den Weg geben. Es ist unheimlich wichtig, dass Sie Ihren Beitrag dazu leisten, diesen Ort sei es der Mariaanbetung oder auch der Ort, wo der heilige Vater geprägt wurde, zu pflegen, den Raum zu geben, so wie wir Gardisten dem Heiligen Vater jetzt den Raum geben der Sicherheit, dass er in Ruhe sein Amt ausführen kann. Ich denke in diesem Sinne haben wir einen ähnlichen Auftrag und ich danke Ihnen für diesen wohlwollenden Empfang."
Die Schweizer Garde wird noch bis zum 21. Juli in drei Gruppen durch Bayern reisen. (rv)