„Es war nie so leicht wie jetzt, aus dem Priesteramt rauszufliegen“

 

cicDer Vatikan arbeitet derzeit an der Revision einiger Bestimmungen des Kirchenrechts. Bereits nach Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils war eine Reform in Angriff genommen worden; sie mündete in der Promulgation des heute gültigen „Codex Iuris Canonici“, der am 25. Januar 1983 von Papst Johannes Paul II. veröffentlicht wurde. Teil der aktuell laufenden Revision ist unter anderem das kirchliche Strafrecht. Der Salesianerpater Markus Graulich vom Kirchengericht „Sacra Rota Romana“ erläutert im Gespräch mit uns einige Details.

„Da läuft jetzt etwa seit zwei Jahren ein Projekt, welches die Konsultationsphase hinter sich hat: Das ist also an alle Bischofskonferenzen verschickt worden. Und jetzt geht es darum, die Reaktionen zu werten und eventuell zu dem Entwurf eines geänderten Gesetzes zu kommen.“

Das Ideal einer „nicht strafenden Liebeskirche“ sei u.a. wegen des Missbrauchsskandals nicht mehr aufrechtzuhalten gewesen, so Graulich. Das Kirchenrecht sei samt seiner Beigesetze im Bereich sexueller Missbrauch zwar „schon ausreichend“, meint er. Allerdings gebe es Probleme bei Rezeption und Anwendung des Gesetzeswerks:

„Einmal ist es nicht bekannt – es wurde im Vorfeld nicht angewandt, auch nicht während der Krise, oder da nur unzureichend.“

Das sei etwa am Beispiel Irland deutlich geworden, so Graulich. In seinem Hirtenbrief vom 19. März 2010 an die Kirche des Landes sprach Benedikt XVI. vom „Versagen in der Anwendung bestehender kanonischer Strafen“ und von der „fehlgeleiteten Tendenz“ in der irischen Kirche, „Strafverfahren für kanonisch irreguläre Umstände zu vermeiden“. Bestehende Gesetze wurden in diesem Fall also teilweise nicht angewandt, so Graulich. Umgekehrt würden heute bestimmte Beigesetze des Kirchenrechtes teilweise „krude angewandt“, sozusagen in Richtung des anderen Extrems – klagt Graulich, der die Rechtsgeschichte gut kennt:

„Es war nie so leicht in der Geschichte der Kirche wie jetzt, aus dem Priesteramt rauszufliegen! Häufig ist es so, dass allein der Verdacht eines Missbrauchs reicht, dass die Bischöfe die Priester schon aus dem Dienst nehmen. Und dann ist es natürlich schwierig, wenn man einmal schon damit angefangen hat, auch wenn sich die Unschuld herausstellt, sie dann wieder einzugliedern. Also, da ist noch einiges zu tun…“

Eine weitere Baustelle im kirchlichen Strafrecht: die Integration von Beigesetzen in den bestehenden Kodex. Graulich nennt ein Beispiel.

„Dann gab es die Beigesetze mit dem Motu proprio ,Sacramentorum sanctitatis tutela‘, den ,delicta graviora‘, mit der Gesetzgebung für den Umgang mit den Tätern. Und das muss jetzt eben alles ins Gesetzbuch mit hinein – es gab ja Änderungen oder Ergänzungen außerhalb des Kodex, die man jetzt versucht, mit hineinzunehmen.“

Mit dem Motu proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ nahm Papst Johannes Paul II. im April 2001 sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker in die Liste der „delicta graviora“ auf – der Vergehen, die für die katholische Kirche am schwerwiegendsten sind. Junge Menschen seien im kirchlichen Strafrecht teilweise besser geschützt als in den staatlichen Gesetzgebungen, unterstreicht Graulich:

„In der kirchlichen (Gesetzgebung, Anm. d. Red.) gibt es ein Schutzalter von 18 Jahren: Also jede sexuelle Belästigung, jeder sexuelle Missbrauch von Minderjährigen unter 18 ist strafbar. Bei den staatlichen Gesetzgebungen liegt es in der Regel bei 16, bei einigen sogar bei 14 Jahren.“

Auch in Punkto Verjährung gibt es unterschiedliche Regeln im kirchlichen und im staatlichen Recht. So liegt die Verjährungsfrist im Fall des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker laut kirchlichen Bestimmungen derzeit bei 20 Jahren. Papst Benedikt XVI. hatte nach Bekanntwerden des Missbrauchsskandals in Deutschland im Mai 2010 eine Neufassung des Motu proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ approbiert, mit der u.a. die Verjährungsfrist von zehn auf 20 Jahre hochgesetzt wurde. Weiter wurde damals festgelegt, dass die Glaubenskongregation die Verjährung in bestimmten Fällen sogar aufheben kann. Die Zusammenarbeit der kirchlichen und der staatlichen Rechtsprechung stoße so an bestimmte Grenzen, führt Graulich aus.

„Es werden ja staatliche Voruntersuchungen oder Untersuchungen von Missbrauchsfällen auch bei der kirchlichen Rechtsprechung mit berücksichtigt und mit verwertet. Das hat aber seine Grenzen, weil es eben unterschiedliche Auffassungen gibt über Verjährung und über das Schutzalter.“

In einem Rundschreiben vom Mai 2011 hat der Vatikan die Bischofskonferenzen der einzelnen Länder bei Missbrauchsfällen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Behörden aufgefordert. Insbesondere gelte es „die Anzeigepflicht für solche Verbrechen zu beachten“, heißt es in dem Brief der Kongregation für die Glaubenslehre, der die Bischofskonferenzen dazu anhält, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zu erstellen. Was diese Anzeigepflicht betrifft, dürfte die Frage wohl ähnlich heikel sein wie bei der des Schutzalters: So müsste ein Kirchenvertreter in Deutschland und Italien – laut staatlichem Gesetz wohlgemerkt – gar keine Anzeige erstatten, wenn er von Missbrauch erfährt – in Frankreich, wo Anzeigepflicht besteht, dagegen sehr wohl. (rv)

Vatikan: Die Änderungen im Strafrecht im Einzelnen

Kurze Zusammenfassung der Veränderungen in den Normae de gravioribus delictis, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind. Der neue Text der Normae de gravioribus delictis (Normen über schwerwiegendere Straftaten), der im Anschluss an die Entscheidung von Papst Benedikt XVI. vom 21. Mai 2010 modifiziert worden ist, enthält verschiedene Veränderungen sowohl im Teil über die substantiellen Normen als auch im Teil über die verfahrensrechtlichen Normen.

Die Veränderungen in den Normen sind:

A) Im Anschluss an einige Vollmachten, die Papst Johannes Paul II. der Kongregation für die Glaubenslehre gewährt und die später sein Nachfolger Benedikt XVI. am 6. Mai 2005 bestätigt hat, wurden folgende Regelungen eingefügt:

1. Das Recht, mit vorherigem Auftrag durch den Papst die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in den cann. 1405 § 3 CIC und 1061 CCEO genannt werden (Art. 1 § 2). 2. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der Strafverfolgung, die nun zwanzig Jahre beträgt, wobei die Kongregation für die Glaubenslehre immer das Recht hat, davon zu derogieren (Art. 7). 3. Die Vollmacht, das Gerichtspersonal sowie die Anwälte und Prokuratoren von der Voraussetzung der Priesterweihe und des Doktorats in Kirchenrecht zu dispensieren (Art. 15). 4. Die Vollmacht, Rechtsakte im Fall der Übertretung von bloßen Verfahrensregelungen durch untergeordnete Gerichte zu heilen, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung (Art. 18). 5. Die Vollmacht, von einem Gerichtsprozess zu dispensieren, also per decretum extra iudicium (durch ein außergerichtliches Dekret) vorzugehen: In diesem Fall entscheidet die Kongregation für die Glaubenslehre nach einer Bewertung des konkreten Tatbestandes von Fall zu Fall ex officio (von Amts wegen) oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen, wann sie gestattet, einen außergerichtlichen Weg einzuschlagen (in jedem Fall muss für die Verhängung von unbefristeten Sühnestrafen der Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre vorliegen) (Art. 21 § 2, 1 o). 6. Die Vollmacht, den Fall direkt dem Heiligen Vater für die dimissio e statu clericali (Entlassung aus dem Klerikerstand) oder für die depositio, una cum dispensatione a lege caelibatus (Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung) vorzulegen. Unbeschadet des Rechts auf Verteidigung des Angeklagten, muss in diesem Fall klar sein, dass es sich um eine extrem schwerwiegende Angelegenheit handelt und die in Frage stehende Straftat offenkundig feststeht (Art. 21 § 2, 2 o). 7. Die Vollmacht, an die höhere Entscheidungsinstanz der Ordentlichen Versammlung der Kongregation für die Glaubenslehre zu rekurrieren, wenn Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen vorgebracht werden, die von niedrigeren Instanzen der Kongregation im Zusammenhang mit reservierten Straftaten vorgenommen oder approbiert worden sind (Art. 27).

B) Darüber hinaus sind im Text die nachfolgenden weiteren Veränderungen eingefügt worden:

8. Hinzugefügt wurden die delicta contra fidem (Straftaten gegen den Glauben), das sind Häresie, Apostasie und Schisma, für die vor allem der Ordinarius ad normam iuris (nach Maßgabe des Gesetzes) zuständig ist; dieser kann gerichtlich oder extra iudicium (außergerichtlich) in erster Instanz vorgehen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren oder zu rekurrieren (Art. 1 § 1 und Art. 2). 9. Bei den Straftaten gegen die Eucharistie sind die Tatbestände der attentatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis (Versuch der Feier des eucharistischen Opfers ohne Priesterweihe) gemäß can. 1378 § 2, 1o CIC und das Vortäuschen derselben gemäß can. 1379 CIC und can. 1443 CCEO nicht mehr in derselben Nummer behandelt; sie werden nun getrennt berücksichtigt (Art. 3 § 1, 2o und 3 o). 10. Weiter bei den Straftaten gegen die Eucharistie wurden in dem früher gültigen Text zwei Formulierungen gestrichen, nämlich „alterius materiae sine altera“ (die eine Gestalt ohne die andere) und „aut etiam utriusque extra eucharisticam celebrationem“ (oder auch beide außerhalb der Eucharistiefeier), nun ersetzt durch „unius materiae vel utriusque“ (einer oder beider Gestalten) und „aut extra eam“ (oder außerhalb der Eucharistiefeier) (Art. 3 § 2). 11. Bei den Straftaten gegen das Sakrament der Buße wurden die Straftaten eingefügt, die in can. 1378 § 2, 2 o CIC (Versuch, die sakramentale Lossprechung zu erteilen, obwohl dies nicht gültig möglich ist, oder die sakramentale Beichte zu hören) und cann. 1379 CIC und 1443 CCEO (Vortäuschen der sakramentale Lossprechung) genannt sind (Art. 4 § 1, 2 o und 3o). 12. Hinzugefügt wurden die Tatbestände der indirekten Verletzung des Beichtgeheimnisses (Art. 4 § 1, 5o) sowie die in übler Absicht erfolgte Beschaffung und Verbreitung von sakramentalen Beichten (gemäß Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 23. September 1988) (Art. 4 § 2). 13. Eingefügt wurde der Straftatbestand der versuchten heiligen Weihe einer Frau gemäß der Regelung des Dekrets der Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. Dezember 2007 (Art. 5). 14. Bei den delicta contra mores (Straftaten gegen die Sitten) wurde dem Minderjährigen eine volljährige Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, gleichgestellt. Dies gilt ausdrücklich nur für diese Straftat (Art. 6 § 1, 1 o). 15. Hinzugefügt wurde auch der Tatbestand des Erwerbes, der Aufbewahrung und der Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter 14 Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel a clerico turpe patrata (durch einen Kleriker in übler Absicht) (Art. 6 § 1, 2 o). 16. Geklärt wurde, dass die munera processui praeliminaria (prozessvorbereitende Maßnahmen) von der Kongregation für die Glaubenslehre durchgeführt werden können, aber nicht müssen (Art. 17). 17. Eingefügt wurde die Möglichkeit, auch während der Voruntersuchung Vorsichtsmaßnahmen gemäß can. 1722 CIC und can. 1473 CCEO zu treffen (Art. 19). (rv)

D: Hinweis zur angestrebten Rehabilitierung des emer. Bischof Dr. Walter Mixa

Wie aus einem Interview der Zeitung "Die Welt" hervorgeht, beabsichtigt der emeritierte Bischof von Augsburg Dr. Walter Mixa seine Rehabilitierung im Vatikan zu erreichen. Unter anderem bezieht sich Dr. Mixa auf den Codex des kanonischen Rechtes (Codex Iuris Canonici – CIC). Im Interview heißt es:

„Mixa sieht sich als Opfer, denn er sei Vertreter einer ‚kultiviert-konservativen’ Richtung im Bistum, die nicht allen gefallen habe. Ferner spekuliert Mixa im Interview, das Kirchenrecht könne ihm zu Hilfe kommen: Canon 125 sehe vor, dass unter Druck vorgenommene Handlungen als nicht geschehen gelten könnten. So könne er – über den päpstlichen Gerichtshof – vielleicht wieder als Bischof zurück nach Augsburg, er würde dies „erwägen und bedenken”.

Der Canon 125 des CIC sagt folgendes aus:

Can. 125-§ 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande kommt, dass einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.

              § 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde, ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.

Der Vatikansprecher Pater Federico Lombardi bestätigte gegenüber Radio Vatikan, dass Papst Benedikt XVI. Bischof Mixa in den nächsten Wochen in Audienz empfangen werde. Es sei aber „nicht anzunehmen, dass die Entscheidung des Papstes noch einmal geändert werde”, so Lombardi weiter.

Ob nun der emer. Bischof Dr. Mixa eine Rehabilitierung seiner Person erreichen wird, muss man abwarten. Ein sexueller Missbrauch ist zwar ausgeräumt, aber nach wie vor stehen Prügelstrafen und Veruntreuung von Stiftungsgeldern im Raum. (vh)

Stichwort: Rücktritt eines Bischofs

Der Rücktritt eines Bischofs ist nicht vergleichbar mit dem eines Managers oder Politikers, das Kirchenrecht hat klare Regeln, sowohl für die Ernennung als auch für den Rücktritt eines Bischofs.
„Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten." So lautet Kanon 401, Paragraph 2 des katholischen Kirchenrechtes (CIC). Kanon 187 fügt hinzu: „Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten." Ein schwerwiegender Grund oder ein gerechter Grund: wir werden noch erfahren, wie der Vatikan die Annahme des Rücktritts begründet und wie Bischof Mixa sein Rücktrittsgesuch genau benennt.
Von sich aus das Amt niederlegen kann ein Bischof nicht. Die Weihe ist ein Sakrament und die Ernennung zum Bischof eines Bistums erfolgt durch die Gesamtkirche, also durch Rom, und das kann man nicht einfach ablegen. Canon 377 des Kirchenrechts bestimmt: „Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten." Verschiedene Konkordate – also Verträge zwischen den Staaten und der Kirche – bestimmen das genaue Prozedere aber es ist auch klar: das letzte Wort bei einer Ernennung und dementsprechend auch bei einem Rücktritt hat also der Papst. (rv)