DBK: Leitlinien und Erläuterungen zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Leitlinien mit Erläuterungen

Einführung

Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird zunehmend in unserer gesamten Gesellschaft und auch in der Kirche offenkundig. Er zeigt eine tief gehende Krise an und ist für die Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung aus dem Geist des Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die Verantwortung gerufen.
Auch in Deutschland gibt es sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller Missbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine Straftat.
Sexueller Missbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder ephebophile Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muss in jedem Fall differenziert erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die näheren Zusammenhänge sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wurde häufig unangemessen reagiert. Im Blick auf die Opfer bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, dass Pädophilie eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil veränderbar gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die Zukunft, aber sie können die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Es ist uns Bischöfen als Verantwortliche für unsere Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem sexuellen Missbrauch Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, dass die allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten.
Die folgenden Leitlinien, die von der Deutschen Bischofskonferenz in der Herbst-Vollversammlung 2002 verabschiedet worden sind, sollen eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit umgesetzt werden.
 

Leitlinien

I. Zuständigkeit

1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Missbrauchs Minderjähriger prüft. Wer von sexuellem Missbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ihm kann der Diözesanbischof einen Arbeitsstab aus Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen, Theologen, Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite stellen. Diözesanbischöfe können auch einen überdiözesanen Arbeitsstab einrichten. Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Ordensleute, die unter Gestellung in bischöflichem Auftrag tätig sind, liegt – unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen – bei der Diözese. In anderen Fällen bieten die Diözesen dem Ordensoberen Unterstützung an.

2. Über die Zuständigkeit wird öffentlich informiert. Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt.

II. Prüfung und Beurteilung 

 

3. Jede Anzeige oder Verdachtsäußerung wird umgehend geprüft. Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens leitet der Beauftragte die Prüfung ein. Er führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem er einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Mit dem (mutmaßlichen) Opfer bzw. seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend Kontakt aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände wird beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am besten zu helfen ist und weiter vorgegangen werden muss. Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. Dem Schutz des Opfers vor weiterem Missbrauch oder öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere Sorgfalt gewidmet. Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, den guten Ruf der Person wiederherzustellen.

4. Der Diözesanbischof wird sofort unterrichtet. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt – unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten – bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens informiert.  

III. Kirchliche Voruntersuchung

5. Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Erhärtet sich der Verdacht, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß c. 1717 CIC eingeleitet. Diese wird von einer geeigneten Person, die der Bischof bestimmt, durchgeführt. Je nach Sachlage wird entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und sich von seinem Dienstort entfernt halten muss. Zur kirchlichen Voruntersuchung sollen Fachleute aus den im I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden.

6. Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befasst. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom 30.4.2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluss der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten.  

IV. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden

7. In erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1).In erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten – falls nicht bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung eingetreten ist – zur Selbstanzeige geraten und je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der vom Bischof Beauftragte (vgl. Leitlinie I, 1). Wenn die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen. 

V. Hilfen für Opfer und Täter

8. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten. Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Missbrauch schon Jahre zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich.

9. Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen.Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei, Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt.

10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der Situation unterstützt. Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt. 

VI. Kirchliche Strafmaßnahmen

11. Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem Klerikerstand notwendig sein.

12. Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen. Geistliche, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen. Es besteht eine dauerhafte Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk). 

VII. Öffentlichkeit

13. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet. Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt. Um zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen. 

VIII. Prävention

14. Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen werden verstärkt. Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. Auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B. Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlass zu der Sorge besteht, dass ein Verhalten auf pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung durchgeführt. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur Bewältigung einleiten zu können.

15. Versetzungen erfordern eine umfängliche Information. Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt. 

IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern

16. Bei Missbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend vorgegangen. Personen, die sich sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden nicht geduldet.  

Fulda, den 26. September 2002  (Quelle DBK)

D: Neue Missbrauchsfälle in Ettal und St. Ottilien

Nach dem Rücktritt von Abt Barnabas Bögle zieht nun auch Pater Maurus Kraß die Konsequenzen aus den Missbrauchsfällen im Kloster Ettal. Pater Maurus ist Leiter der Klosterschule sowie Prior der Abtei und übernehme wie der Abt des Klosters die Verantwortung für das Nichteinhalten der bischöflichen Leitlinien zum Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche, teilte das Ordinariat des Erzbistums München und Freising mit. Der erneute Fall von Missbrauch geht auf die Jahre 2003 und 2005 zurück. Pater Maurus habe es jeweils unterlassen, den Bischöflichen Beauftragten der Erzdiözese über die Vorfälle in Kenntnis zu setzen. Den Vorwürfen des Missbrauchs geht zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft nach. Sie ermittelt gegen einen Klosterangehörigen, dessen mutmaßliche Übergriffe auf Kinder noch nicht verjährt sind. Die kommissarische Leitung des Ettaler Gymnasiums übernimmt der stellvertretende Schulleiter, Studiendirektor Wolf Rall.

Neben dem Benediktinerkloster Ettal gibt es jetzt auch Missbrauchsvorwürfe im Kloster St. Ottilien im Münchner Umland. Nach Angaben der Erzabtei sei am Mittwoch eine namentliche Beschuldigung gegen einen ehemaligen Klosterangehörigen eingegangen. Im Vorfeld gab es bereits anonyme Anschuldigungen. Insbesondere werde gegen einen Klosterangehörigen ermittelt, dessen mutmaßliche Übergriffe auf Kinder noch nicht verjährt seien. Beschuldigt wird hier ein Ordensmitglied, das in den 60er-Jahren als Erzieher und Lehrkraft in der Erzabtei tätig gewesen war. Die beschuldigte Person ist seit 1969 nicht mehr den Benediktinern angehörig. (vh)

D: Raue kritisiert Missbrauchs-Beschluss

Die Missbrauchs-Beauftragte der Jesuiten, Ursula Raue, hat den Vier-Punkte-Plan der Deutschen Bischofskonferenz kritisiert. Der Beschluss zur Aufdeckung und Verhinderung von sexuellen Übergriffen sei in einigen Passagen nicht entschieden genug, sagte die Berliner Rechtsanwältin am Donnerstag auf Anfrage. So hätten die Bischöfe anordnen müssen, dass die Ansprechpartner für Missbrauchsopfer nicht der Kirchenhierarchie angehören dürften, betonte Raue. Zudem müsse klarer zum Ausdruck kommen, dass mutmaßliche Täter nicht in der Jugendarbeit eingesetzt werden dürften.
Kernstück des Missbrauch-Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz sei die Ernennung eines bundesweiten Ansprechpartners für alle „Fragen im Zusammenhang des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich", wie der Bischofskonferenz-Vorsitzende Robert Zollitsch am Donnerstag in Freiburg mitteilte. Das neue Amt übernimmt der Trierer Bischof Stephan Ackermann. Zollitsch:
„Ihn unterstützt das Büro, das wir im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn einrichten werden. Es wird die Zusammenarbeit zwischen den Bistümern und Orten mit allen relevanten Fragen ausbauen. Auch wird dieses Büro die Verbindung mit der zivilgesellschaftlichen Initiativen und staatlichen Aktivitäten sorgen. Wir starten zudem eine bundesweite Hotline zur Information in Fragen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich."
Die Bischofskonferenz hat bisher auf die Äußerungen Raues nicht geantwortet. (rv)

DBK: Vier-Punkte-Plan zum Missbrauch

 

Die Deutsche Bischofskonferenz hat ihre Abschlusserklärung in Freiburg vorgestellt. Einer der zentralen Punkte: Das künftige Vorgehen bei Missbrauchsfällen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat dazu einen Vier-Punkte-Plan beschlossen.
Mit dem neuen Plan soll sexueller Missbrauch in der Kirche konsequent aufgedeckt und künftig verhindert werden. Der Plan gilt als zentraler Bestandteil einer Erklärung, welche die Bischöfe bei ihrer Frühjahrsvollversammlung in Freiburg einstimmig verabschiedeten. Das sagte Erzbischof Robert Zollitsch bei der Abschlusspressekonferenz in Freiburg.
Ehrliche Aufklärung
Die Bischöfe wollen zunächst eine „ehrliche Aufklärung" auch lange zurückliegender Fälle. Diese solle „frei von falscher Rücksichtsnahme" erfolgen. Als zweiten Punkt beschlossen die Bischöfe, ihre Missbrauchrichtlinien von 2002 mit Unterstützung externer Berater in den kommenden Monaten zu überarbeiten und ihre Umsetzung zu überprüfen. Sie wollen klären, ob die Auswahl der Sonderbeauftragten in den Bistümern verbessert und durch „weitere Personen und Ombudsleute" ergänzt werden sollen. Zudem sichern die Kirchenführer den Strafverfolgungsbehörden ihre „aktive Unterstützung" zu. Die Staatsanwaltschaft werde „frühzeitig eingeschaltet".
Prävention stärken
Die Stärkung der Prävention ist der dritte Punkt. Künftig wird in der katholischen Kirche vor der „Entscheidung über die berufliche Zukunft eines Täters" die Begutachtung durch anerkannte Spezialgutachter verpflichtend. Bislang war dies zwar gängige Praxis, sie war aber nicht lückenlos. Ferner wollen die Bischöfe in den Schulen und in der Jugendarbeit eine „Kultur des Hinschauens" fördern und eine Pädagogik unterstützen, die Kinder und Jugendliche stärkt.
Reife Seminaristen
Für die Priesterausbildung wird ein Bericht in Auftrag gegeben, der klären soll, ob weitere Hilfen zur „Stärkung der psychosexuellen Reife" der Priesteramtskandidaten nötig sind. Die wichtigste Neuerung ist der vierte Punkt des Plans. Er sieht die Einrichtung eines bundesweiten Büros für Missbrauchfragen in Bonn vor. Zugleich wird eine bundesweite Telefon-Hotline eingerichtet.
Offensiver auf Priestermangel reagieren
Die katholische Kirche will neue Konzepte erarbeiten, um wieder mehr junge Männer für den Priesterberuf zu gewinnen. Das Werben um Priesternachwuchs solle künftig stärker in alle Bereiche der kirchlichen Seelsorge eingebunden werden, heißt es weiter in der Abschlusserklärung der Frühjahrsvollversammlung der katholischen Bischöfe vom Donnerstag.

Weiteres zum Thema:

Ackermann wird Missbrauchs-Beauftragter
 

Die katholische Kirche setzt den Trierer Bischof Stephan Ackermann als Sonderbeauftragten für sexuelle Missbrauchsfälle ein. Er ist ab sofort bundesweiter Ansprechpartner für alle „Fragen im Zusammenhang des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich". Dies teilte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, zum Abschluss der Frühjahrsvollversammlung am Donnerstag in Freiburg mit. Damit hat die katholische Kirche in Deutschland erstmals eine zentrale Anlaufstelle für diesen Bereich. Unterstützt wird Ackermann von einem neuen zentralen Büro, das die Kirche im Sekretariat der Bischofskonferenz in Bonn einrichtet.

Kein Fonds für Missbrauchsopfer

Die Deutsche Bischofskonferenz lehnt die Einrichtung eines nationalen Fonds für Opfer sexuellen Missbrauchs durch kirchliche Mitarbeiter ab. Die Entschädigung sei Sache der jeweils betroffenen Bistümer und Ordensgemeinschaften, erklärte der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, am Donnerstag in Freiburg. Man werde außerdem über Unterstützungen der Opfer von Fall zu Fall entscheiden müssen. Finanzielle Hilfe sei schon, zum Beispiel in Form von Therapiefinanzierungen, geleistet worden, fügte Zollitsch an.

„Fairer Umgang"

Zollitsch bat die Öffentlichkeit weiterhin um einen „fairen Umgang" mit der Kirche. Dabei ging er insbesondere auf die jüngste Kritik der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ein. Sie hatte den Umgang der Kirche mit Missbrauch kritisiert. Leutheusser-Schnarrenberger habe die Rechtstreue der katholischen Kirche in Zweifel gezogen, so Zollitsch. Jedoch, gab der Erzbischof an, habe sie inzwischen auf seine Entgegnung vom Dienstag geantwortet und Haltung und – anders als in ihrer ursprünglichen Kritik – öffentliche Äußerungen der Kirche zu den Missbrauchsfällen gewürdigt. Ebenso habe sie das Bemühen der Kirche anerkannt, bei Aufklärung der Fälle mit staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten. Zollitsch begrüßte dies ausdrücklich und verwies in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Leitlinien der DBK zum Thema zu überprüfen seien. Demnächst werde man ein Gespräch mit der Ministerin führen.

Vorerst keine weiteren Rücktritte

Forderungen nach dem Rücktritt einzelner Bischöfe wies der Erzbischof zurück. Er sehe unter seinen Amtsbrüdern keinen, der seine Pflichten im Zusammenhang mit Missbrauchsfällen nicht erfüllt habe, so Zollitsch. Den jüngsten Rücktritt des Ettaler Benediktinerabtes Barnabas Bögle wegen verschleppter Anzeige von Missbrauchsfällen in jüngerer Zeit halte er aber für richtig. Der Abt habe die Meldepflicht nicht erfüllt, wie sie in den Missbrauchsrichtlinien der Bischofskonferenz von 2002 vorgesehen sei. (rv)