Erzbischof Sample: Danken wir Papst emeritus Benedikt für das Geschenk Summorum Pontificum

WASHINGTON, -Erzbischof Alexander Sample hat Papst emeritus Benedikt XVI. für das „große Geschenk“ des Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum gedankt. Das im Juli 2007 erlassene Motu Proprio machte die Feier der traditionellen lateinischen Messe weiter zugänglich.

Die „Ehrfurcht und Heiligkeit“ der überlieferten Messe würde auch den Novus Ordo bereichern, so der Erzbischof in einer Predigt im Nationalheiligtum von Washington. Die Feier wurde von der englischen Ausgabe des katholischen Fernsehsenders EWTN live ausgestrahlt.

Die Liturgische Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils sei in keiner Weise in Frage zu stellen, betonte Erzbischof Sample. Warum aber fühlen sich junge Katholiken vom Usus Antiquior des Römischen Ritus angezogen? Das sei die Frage, die viele ältere Christen verwundert stellten, und müsse auch gestellt werden, so der Würdenträger.

Jugendliche fühlen sich von der „Schönheit“, dem „Sinn für das Mysterium“ und die „Transzendenz“ der traditionellen lateinischen Messe angezogen, so der Erzbischof am Heiligtum der Unbefleckten Empfängnis.

In Anspielung auf die vielen jungen Gläubigen, die zur Messe in der überlieferten Form gekommen waren, sagte der Erzbischof von Portland:

„Ihr seid ein Zeichen – ein großes Zeichen der Ermutigung und Hoffnung für die Kirche, die in diesen Tagen in den Trümmern des Säkularismus und Relativismus herumgeworfen wird. Wie heißt es doch: Ihr habt’s kapiert.“

Erzbischof Sample fügte hinzu:

„Vielleicht war es die Erfahrung dieser jungen Menschen, die mit der gewöhnlichen Form aufwuchsen, dass diese nicht die Schönheit, die Ehrfurcht, das Gebet, den Sinn für Geheimnis und Transzendenz oder Wunder und Ehrfurcht vermittelte, den die traditionelle lateinische Messe bereithält. Vielleicht ist das die Antwort auf die Frage … warum so viele junge Leute von der Messe angezogen werden, die nach dem Missale von 1962 gefeiert wird.“

(CNA Deutsch)

Der Text der Vatikaninstruktion Universae Ecclesiae

Wir dokumentieren den Text der vatikanischen Instruktion Universae Ecclesiae zur Anwendung der Vorschriften zur Feier der Messe in der außerordentlichen Form des Ritus.

Päpstliche Kommission Ecclesia Dei – Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von Papst Benedikt XVI.

I. Einleitung

Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.

Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.

Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)".(1)

Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.

Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.

Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche" (forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche" Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.

Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen.
Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein". (2)

Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, (3) und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. (4) Sein Schreiben hat folgende Ziele:

allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt;
den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss;
die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.

II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei

Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12).

§ 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.

§ 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.

Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.

III. Besondere Normen

Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten.

Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe

Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. (5) Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. (6) Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden.

Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten.

Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)

Ein coetus fidelium („Gruppe von Gläubigen") kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend") im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.

Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.

§ 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.

§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.

Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).

Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.

Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)

Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet" gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:

Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. (7)

Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.

Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.

Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen (8) und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.

In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben.

Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.

Die liturgische und kirchliche Disziplin

Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.

In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. (9) Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.

Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden.

Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.

Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.

Firmung und heilige Weihen

Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.

Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.

Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.

Breviarium Romanum

Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.

Die drei österlichen Tage

Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen.

Die Riten der Ordensgemeinschaften

Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.

Pontificale Romanum und Rituale Romanum

Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.

Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.

William Kardinal Levada
Präsident

Prälat Guido Pozzo
Sekretär

(1) Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.
(2) Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.
(3) Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2.
(4) Vgl. CIC, can. 331.
(5) Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.
(6) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
(7) Vgl. CIC, can. 900 § 2.
(8) Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
(9) Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797. (rv)

Ausführungsbestimmungen zur „Alten Messe“

Der Heilige Stuhl hat die Regelungen zur Feier der Messe nach der alten Form des römischen Ritus präzisiert. 2007 hatte Papst Benedikt XVI. in seinem Apostolischen Schreiben (Motu Proprio) Summorum Pontificum die Leitlinien festgelegt, nach denen der Gebrauch der alten Form des Ritus erlaubt sein soll. In einer an diesem Freitag vom Vatikan veröffentlichten Instruktion („instructio") erläutert die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei den Umgang mit der „Alten Messe" und klärt einige im Motu Proprio des Papstes offen gebliebene Punkte.Laut dem Dokument ist die Zahl der Gläubigen, die tridentinische Messen wünschen, seit der allgemeinen Wiederzulassung durch Papst Benedikt gestiegen. Die römische Liturgie in ihrer früheren Form sei ein „wertvoller Schatz", der bewahrt und allen Gläubigen angeboten werden solle. Formal ist der

 

Text eine so genannte Instruktion. Nach dem Kirchenrecht (Kanon 34) handelt es sich dabei nicht um das Schaffen neuen Rechtes, sondern um dessen Erklärung und Bestimmung der Vorgehensweise. Im eigentlichen Sinne ändert sich also nichts, es werden lediglich Ausführungsbestimmungen und Klärungen vorgelegt.

An die Bischöfe
Der Text appelliert an die Bischöfe, sich die Absicht des Papstes zu Eigen zu machen und großzügig zu sein, wenn es um die Ermöglichung der Feier dieser Art von Messe geht. Man kann darin vielleicht eine vorsichtige Ermahnung derjenigen Bischöfe sehen, die bei der Umsetzung ängstlich oder kleinherzig waren. Einzelne Bischofskonferenzen, zum Beispiel die deutsche, haben in ihren Richtlinien zum Umgang mit der alten Form des Ritus alles schon weitgehend umgesetzt.

An die Pfarrer
Sehr deutlich sagt die Instruktion, dass jeder für eine Kirche (Pfarrei oder auch nicht) Verantwortliche das Feiern der Messe in der alten Form des Ritus zulassen muss. Die Formulierung hier ist deutlicher als im Motu Proprio. Kirchenrechtlich ergab sich das auch schon aus dem Schreiben des Papstes, denn jeder Priester darf die Messe in der außerordentlichen Form zelebrieren und darf in jeder Kirche zelebrieren. Auch das ist also keine neue Bestimmung, sondern eine Klärung. Die Feier der „alten Messe" steht aber unter der Rücksicht auf die „Erfordernisse der Gottesdienstordnung", das heißt, die außerordentliche Form erhält keinen Vorzug.

An die Gläubigen
Die Instruktion stellt noch einmal klar, was genau unter einer „stabilen Gruppe" zu verstehen ist, der die Messe in der außerordentlichen Form des Ritus zu gewähren ist. Sie muss nicht aus einer Pfarrei kommen, es kann sich also um eine Laufgemeinde handeln. Es wird aber vorausgesetzt, dass diese Gruppe den ordentlichen Ritus der Messe ebenfalls als gültig anerkennt. Unterstützt die Gruppe Bewegungen, die nur die außerordentliche Form für gültig erachten, so disqualifiziert sie das.

An die Priester
Die Instruktion bestimmt noch einmal, wer als „geeignet" anzusehen ist, diese Form des Ritus als Priester zu feiern. Die Priester dürfen nicht „vom Kirchenrecht daran gehindert sein", müssen also erlaubt geweiht sein. Das schließt die durch unerlaubte Weihen zu Priestern Gewordenen etwa der Piusbruderschaft aus. Was den Ablauf des Ritus und die lateinische Sprache angeht, müssen die Priester fähig sein. Um dazu auszubilden, soll in Seminarien die Möglichkeit geschaffen werden, diese Fähigkeiten zu erlernen.

Niedere Weihen?
Absatz 31 der Instruktion spricht von den so genannten Niederen Weihen. Dabei handelt es sich um das Subdiakonat und andere Stufen, die vor der Liturgiereform existierten, die aber im Kirchenrecht seit 1983 nicht mehr vorgesehen sind. Die Instruktion bestätigt nun, dass die Gemeinschaften, die sich der außerordentlichen Form verpflichtet wissen, die Weiheliturgien der Form vor der Reform nutzen dürfen. Zugleich wird aber festgestellt, dass ausschließlich die Weihe zum Diakon jemanden in den Stand des Klerikers hebt.

Ostern
Eine Klarstellung gibt es bezüglich des Oster-Triduums, also Gründonnerstagabend bis Ostersonntag. Bisher war Summorum Pontificum so gedeutet worden, dass während dieser österlichen Tage die Messe nicht in der außerordentlichen Form des Ritus gefeiert werden darf. Die Instruktion präzisiert nun, dass dem nicht so ist. Lediglich die Einzelzelebration – also die Messfeier nur durch den Priester ohne Gemeinde – ist an diesen Tagen nicht erlaubt, und dies gilt für die außerordentliche wie für die ordentliche Form des Ritus. (rv)