Flagge des Vatikanstaates

Infolge der Lateranverträge wurde 1929 durch Papst Pius XI. das erste Grundgesetz des Vatikanstaates (ital. Legge fondamentale dello Stato della Città del Vaticano) erlassen. Am 26.11 .2000 verkündete Papst Johannes Paul II. das derzeit gültige Grundgesetz des Vatikanstaates. Es trat am 22.02.2001 in Kraft. Es besteht aus 20 Artikel:

Art. 1:Vereint die Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative in der Person des Papstes als Souverän des Vatikanstaates.

Art. 2: Regelt die auswärtigen Beziehungen und überträgt sie dem Staatssekretariat der Römischen Kurie.

Art. 3-14: Behandeln die Legislative und die Exekutive, die im Namen des Papstes durch eine Kardinalskommission ausgeübt werden.

Art. 15-19: Behandeln die Judikative. Dabei wird ein Revisionsrecht eingeräumt und dem Papst das ausschließliche Begnadigungsrecht zugesprochen.

Art. 20: Definiert die Staatssymbole des Staates der Vatikanstadt.

 

Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates

 

Im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis, in dem gewöhnlich die Gesetze des Vatikanstaates veröffentlicht werden, erscheint heute der Text eines neuen Grundgesetzes des Vatikanstaates, das das vorhergehende, erstmals von Papst Pius XI. im Jahr 1929 erlassene ersetzt. 

Wie in der Einleitung des neuen Gesetzes richtig bemerkt wird, hat der Papst »die Notwendigkeit erkannt,den an der Rechtsordnung des Vatikanstaates von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen eine systematische und organische Form zu geben«. Um daher den besonders für die Freiheit des Apostolischen Stuhls verbürgenden Staat, durch den die tatsächliche und sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung Seiner Weltmission gewährleistet wird, immer mehr seiner institutionellen Zweckbestimmung näherzubringen, hat der Papst aus eigenem Antrieb und sicherem Wissen im Vollbesitz Seiner höchsten Autorität, das nachfolgende Gesetz promulgiert:

Art. 1 

1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. 

2. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem Kardinalskollegium zu, das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen kann, es sei denn, daß diese durch den anschließend gewählten Papst gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden.  

Art. 2 

Die Vertretung des Vatikanstaates in Beziehungen mit dem Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten, bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten, der sie durch das Staatssekretariat ausübt.  

Art. 3 

1. Die gesetzgebende Gewalt wird, außer in Fällen, die der Papst sich selbst oder anderen Instanzen vorbehalten will, durch eine aus einem Kardinalpräsidenten und anderen Kardinälen bestehende Kommission ausgeübt, die alle vom Papst auf fünf Jahre ernannt sind. 

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten leitet der erste der Kardinalsmitglieder die Kommission. 

3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Präsidenten einberufen und geleitet; an ihnen nehmen der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär mit beratender Stimme teil. 

Art. 4 

1. Die Kommission übt ihre Gewalt innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und der eigenen Geschäftsordnung aus. 

2. Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen bedient sich die Kommission der Mitarbeit der Staatsräte, anderer Experten sowie der allenfalls daran interessierten Behörden des Hl. Stuhls und des Staates. 

3. Die Gesetzesvorschläge müssen zuerst durch das Staatssekretariat dem Papst zur Begutachtung unterbreitet werden. 

Art. 5 

1. Die ausführende Gewalt wird nach dem gegenwärtigen Gesetz und den übrigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Präsidenten der Kommission ausgeübt. 

2. Bei der Ausübung dieser Gewalt stehen dem Präsidenten der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär bei.  

3. Bedeutendere Fragen werden vom Präsidenten der Kommission zur Überprüfung vorgelegt.

Art. 6 

In wichtigeren Fällen ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat vorzugehen.  

Art. 7 

1. Der Präsident der Kommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen und der Geschäftsordnung Verordnungen erlassen.  

2. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen, die Gesetzeskraft besitzen, ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von neunzig Tagen von der Kommission bestätigt werden.  

3. Die Befugnis, allgemeine Geschäftsordnungen zu erlassen, bleibt der Kommission vorbehalten.  

Art. 8 

1. Der Präsident der Kommission vertritt, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 2, den Staat.  

2. Er kann die gesetzliche Vertretung im ordentlichen Amtsbetrieb an den Generalsekretär delegieren.  

Art. 9 

1. Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Kommission bei der Amtsausübung behilflich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anweisungen des Präsidenten der Kommission hat er: 

a) die Anwendung der Gesetze und anderer maßgebender Bestimmungen zu überwachen wie auch die Durchführung der Entscheidungen und Anweisungen des Präsidenten der Kommission;

b) die Verwaltungstätigkeit des Governatorates zu überwachen und die Funktionen der verschiedenen Direktionen zu koordinieren.  

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt er den Präsidenten der Kommission, mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 7, Nr. 2. 

Art. 10 

1. Der Vizegeneralsekretär überwacht im Einvernehmen mit dem Generalsekretär die Vorbereitung und Abfassung der Dokumente und der Korrespondenz und übt die anderen ihm zugewiesenen Funktionen aus.  

2. Er vertritt den Generalsekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung.  

Art. 11 

1. Bei der Vorbereitung und Überprüfung der Bilanzen sowie bei anderen Geschäften allgemeiner Art, die das Personal und die Aktivität des Staates betreffen, steht dem Präsidenten der Kommission der Rat der Direktoren bei, der von ihm von Zeit zu Zeit einberufen und geleitet wird. 

2. An ihm nehmen auch der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär teil.  

Art. 12 

Die Vor- und Schlußbilanz des Staates werden nach der Genehmigung durch die Kommission dem Papst durch das Staatssekretariat vorgelegt.  

Art. 13 

1. Der Generalrat und die Staatsräte werden vom Papst auf fünf Jahre ernannt. Sie helfen bei der Ausarbeitung der Gesetze und in anderen besonders bedeutenden Angelegenheiten.  

2. Die Räte können sowohl einzeln wie kollegial angehört werden.  

3. Der Generalrat führt bei den Sitzungen der Räte den Vorsitz; er übt außerdem gemäß den Anweisungen des Präsidenten der Kommission, Funktionen der Koordination und der Vertretung des Staates aus.  

Art. 14 

Der Präsident der Kommission kann sich aus Sicherheits- und polizeilichen Gründen neben dem Wachdienst des Vatikanstaates der Hilfe der Päpstlichen Schweizergarde bedienen.  

Art. 15 

1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes von den nach der Gerichtsordnung des Staates bestellten Organen ausgeübt.  

2. Die Zuständigkeit der einzelnen Organe ist gesetzlich festgelegt.  

3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.  

Art. 16 

Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu fällen.  

Art. 17 

1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden Artikels kann jeder, der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch einen Verwaltungsakt für verletzt hält, einen hierarchischen Rekurs einlegen oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden.  

2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine gerichtliche Klage aus, es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die Genehmigung.  

Art. 18 

1. Für Streitigkeiten, die sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Staatsbediensteten und der Verwaltung beziehen, ist das Zentrale Arbeitsbüro des Apostolischen Stuhls gemäß dem eigenen Statut, zuständig.  

2. Rekurse gegen die den Staatsbediensteten auferlegten disziplinären Maßnahmen können beim Appellationsgericht gemäß den eigenen Normen eingelegt werden.  

Art. 19 

Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Papst vorbehalten.  

Art. 20 

1. Die Fahne des Vatikanstaates besteht aus zwei senkrecht geteilten Feldern, ein am Fahnenmast hängendes gelbes Feld und ein weißes, das die Tiara mit den Schlüsseln darstellt, nach dem abgebildeten Modell.  

2. Das Wappen besteht aus der Tiara mit den Schlüsseln nach dem abgebildeten Modell.  

3. Das Staatssiegel stellt im Zentrum die Tiara mit den Schlüsseln dar und ringsum die Worte »Stato della Città del Vaticano« nach dem abgebildeten Modell.

Das gegenwärtige Grundgesetz ersetzt in allem das Grundgesetz des Vatikanstaates vom 7. Juni 1929, Nr. I.  Ebenso sind alle im Staat geltenden, im Gegensatz zum gegenwärtigen Gesetz stehenden Normen aufgehoben.

Es tritt am 22. Februar 2001, am Fest Kathedra Petri, in Kraft. 

Wir verordnen, daß das mit dem Staatssiegel versehene Original dieses Gesetzes im Archiv der Gesetze des Vatikanstaates hinterlegt und der entsprechende Text im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird, unter Anordnung der Befolgung durch alle, an die es gerichtet ist.

Gegeben im Vatikan, aus dem Apostolischen Palast, am Christkönigsfest, dem 26. November 2000, im dreiundzwanzigsten Jahr Unseres Pontifikates.  

IOANNES PAULUS II, PP

(Quelle: Vatikan in Rom)

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