13.04.1059

Dekret

In nomine Domini  (Im Namen des Herrn)

Papst Nikolaus II.

     

    Inhalt:

    „Nach dem Tod des Papstes sollen besonders die Kardinalbischöfe in überaus umsichtiger Beratung über die Wahl verhandeln, dann die Kardinalkleriker hinzuziehen, und schließlich soll die übrige Geistlichkeit und das Volk der neuen Wahl beitreten.

    Damit keine Käuflichkeit einreiße, sollen die religiosi viri, d.h. die Kardinäle, bei der Wahl die Führer sein, die übrigen Teilnehmer ihnen folgen. Ãœberhaupt soll der Ausspruch des hl. Leo gelten: “Niemand ist als Bischof anzusehen, der nicht vom Klerus gewählt, vom Volke gefordert, nach dem Urteil des Metropoliten geweiht ist.” Da nun der römische Stuhl keinen Metropoliten hat, so vertreten die Kardinalbischöfe dessen Stelle und führen den Gewählten zur Höhe des apostolischen Stuhles.

    Man soll einen aus dem Schoße der römischen Kirche wählen, wenn dort ein Geeigneter sich findet; sonst kann man einen von einer anderen Kirche nehmen; jedoch

    unbeschadet der schuldigen Achtung und Ehrerbietung gegen unseren Sohn Heinrich, den gegenwärtigen König und hoffentlich mit Gottes Zulassung zukünftigen Kaiser, wie wir es ihm bereits zugestanden haben, und gegen seine Nachfolger, welche vom apostolischen Stuhle persönlich dieses Recht erlangt haben.

    Wenn aber die Verkehrtheit böser Menschen so groß ist, daß eine reine, lautere und unerkaufte Wahl in Rom nicht möglich ist, so sollen die Kardinalbischöfe mit den übrigen Kardinälen und Laien, wenn es auch nur wenige sind, daß Recht haben, den Papst an einem anderen, mehr entsprechenden Orte zu wählen.

    Kann der Gewählte, weil Krieg oder irgend welche menschliche Bosheit hindernd im Wege steht, nicht zu Rom in herkömmlicher Weise inthronisiert werden, so hat er doch als Papst die Vollmacht, die römische Kirche zu regieren und über ihre Rechte und Güter zu verfügen, wie das bekanntlich auch der hl. Gregor vor seiner Konsekration gethan hat.”

    Kurzverzeichnis:

  • Nur Kardinäle (Kardinalbischöfe) haben das Recht zur Papstwahl.
  • Klerus und Volk hat nur das Recht der Akklamation (Zustimmung).
  • Kaiser Heinrich IV. und seinen Nachfolgern, die es persönlich begehren und erhalten, wird das Recht der Bestätigung zugestanden.
  • Der neue Papst muss nicht aus den Reihen der Kardinäle gewählt werden, doch ist es erwünscht.
  • Kardinäle haben somit eine eindeutige Sonderstellung.
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1179

Dekret

Licet de vitanda

Papst Alexander III.

     

    Inhalt:

    “Wenn bei der Wahl des Papstes unter den Kardinälen Einheit nicht zu erreichen ist, wenn aber zwei Drittel einig sind, der dritte Teil aber mit ihnen nicht übereinstimmen will, so soll ohne jegliche Ausnahme der von der allgemeinen Kirche als Papst angesehen werden, welcher von zwei Drittel in Einmütigkeit gewählt ist. Maßt sich jemand im Vertrauen nur eines Drittels den Namen des Papstes an, so sollen er und seine Anhänger der Exkommunikation verfallen und mit Ausschließung aus dem geistlichen Stande bestraft werden. Wenn jemand von weniger als zwei Dritteln gewählt ist, so soll er, sofern nicht eine größere Eintracht erzielt wird, keineswegs als Papst angenommen werden und der gleichen Strafe verfallen, wenn er nicht demütig Abstand nehmen will.”

    Kurzverzeichnis:

  • Der gewählte Papst muss zwei Drittel der Wählerstimmen auf sich vereinigen, dem Kandidaten der Minderheit wird keine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt.
  • Die Theorien der „sanior pars“ bleiben explizit für immer von der Wahl des Bischofs von Rom ausgeschlossen. Wer es wagen sollte, sich darauf zu beziehen, wird mit Exkommunikation belegt, die vom obersten Organ der Kirche beschlossen wird.
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1215

Dekret

Compilationes

Papst Innozenz III.

     

    Kurzverzeichnis:

    Die Bischofswahl wird in die Hände einiger zu wählender Vertrauenspersonen gelegt.

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25.08.1245

Dekret

Quia frequenter

Papst Innozenz IV.

     

    Inhalt:

    “Nach der Beerdigung des Papstes sollen die am Orte anwesenden Kardinäle die vom Recht festgesetzte Zeit auf die abwesenden warten und ohne Spaltung und Gewalttätigkeit von seiten der Laien den Papst wählen; ein Kardinal, der sich entfernt, verliert das Wahlrecht; derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher zwei Drittel der anwesenden Stimmen erhält, seine eigene nicht mitgerechnet”.

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16.07.1274

Dekret

Ubi periculum (Wo Gefahr ist)

Papst Gregor X.

     

    Inhalt:

    1. Wenn der Papst in der Stadt, wo er mit seiner Kurie residierte, stirbt, so sollen die anwesenden Kardinäle nur zehn Tage auf die Abwesenden warten.

    2. Nach Ablauf dieser Frist begeben sie sich, die Abwesenden mögen gekommen sein oder nicht, in den Palast, wo der Papst wohnte, und es darf jeder nur einen Diener ( d.h.. Konklavist ) haben, Kleriker oder Laien, nach seiner Wahl; nur diejenigen, bei denen das Bedürfnis offen zu Tage liegt, dürfen zwei mitnehmen.

    3. In dem Palast sollen alle zusammen nur ein Gemach (conclave) bewohnen, ohne Zwischenwand oder Scheideteppich, und dieses muß, den Zugang zum geheimen Gemach ausgenommen, von allen Seiten so verschlossen sein, daß niemand aus- oder eingehen kann; niemand darf Zugang zu den Kardinälen haben oder heimlich mit ihnen reden; sie selbst dürfen keine Besuche annehmen, außer von denen, welche mit Einverständnis aller Kardinäle wegen des Wahlgeschäftes gerufen  werden. Den Kardinälen ist es nicht gestattet, einen Boten oder einen Brief abzusenden; wer es dennoch thut oder wer mit einem von ihnen heimlich spricht, verfällt von selbst der Exkommunikation. In dem gemeinsamen Gemach soll ein geeignetes Fenster offen gelassen werden, durch welches den Kardinälen die nötigen Lebensmittel gereicht werden, doch darf es nicht derart sein, daß jemand hin- durchgehen kann.

    4. Haben die Kardinäle nicht binnen drei Tagen vom Eintritt ins Konklave einen Papst gewählt, so müssen sie an den folgenden fünf Tagen zum Mittag- und Abendessen mit einem Gericht zufrieden sein; haben Sie auch dann noch nicht gewählt, so bekommen sie weiter- hin nur Brot, Wein und Wasser. So lange das Wahlgeschäft dauert, beziehen sie keine Einkünfte, weder aus der päpstlichen Kammer (Kasse) noch von anderen der römischen Kirche während der Sedisvakanz zufließenden Beträgen.

    5. Die Kardinäle sollen sich nur mit der Wahl beschäftigen, mit anderen Angelegenheiten nur im dringendsten Notfall, bei drohender Kriegs- oder anderer Gefahr, und auch dann nur infolge eines einstimmigen Beschlusses.

    6. Wenn ein anwesender Kardinal nicht in das Konklave eintritt oder daselbst ohne offenbare Krankheit verläßt, so soll nicht auf ihn gewartet werden, vielmehr sollen die andern ohne ihn zur Wahl schreiten. Wenn einer wegen Krankheit das Konklave verläßt, so ist ebenfalls ohne ihn die Wahl vorzunehmen. Nach seiner Wiedergenesung kann er wieder eintreten, ebenso diejenigen, welche nach Ablauf der zehn Tage, aber vor Vollendung der Wahl eintreffen, sie müssen sich aber dem Stande, in dem sie das Wahlgeschäft vorfinden, sowie der Klausur und der jeweiligen Speiseordnung unterwerfen.

    7. Wenn der Papst nicht in der Stadt stirbt, in welcher er mit seiner Kurie residiert, so müssen sich die Kardinäle in der Stadt versammeln, in deren Gebiet oder Bezirk er gestorben ist, falls sie nicht mit dem Interdikt belegt oder gegen die römische Kirche rebellisch ist; in solchem Falle versammeln sie sich in einer benachbarten Stadt.

    8. Die Obrigkeiten der Stadt, wo die Wahl stattfindet, sollen Kraft der ihnen vom Papst übertragenen Vollmacht für die genaue Beobachtung dieser Vorschriften sorgen, doch sollen sie andererseits die Kardinäle nicht noch mehr beschränken, namentlich sie nicht länger als erforderlich im Konklave eingeschlossen halten. Die Erfüllung dieser Pflicht haben sie in einer Versammlung des Klerus und Volkes nach dem Tod des Papstes eidlich zu geloben. Wird die Freiheit der Wahl beschränkt, so soll die Wahl aufhören.

    9. Die Kardinäle sollen alle Rücksichten bei Seite setzen, sich nicht durch Verträge und Verpflichtungen binden, nicht auf sich und die Ihrigen und den eigenen Vorteil sehen, sondern nur Gott und das öffentliche Wohl im Auge haben und sich beeilen. Alle Verträge und dergl. über die Wahl werden schon im voraus für ungültig erklärt.

    10. Schließlich werden Gebete vorgeschrieben für den verstorbenen Papst und um eine schnelle, einträchtige und gute Wahl.

    Hinweis:

    Dieses Dekret wurde später von Papst Johannes XXI. zurückgenommen und von Papst Cölestin V. wieder eingeführt!

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20.09.1276

Konstitution

Licet

Papst Johannes XXI.

     

    Inhalt:

    Papst Johannes hebt die Normen des Dekretes „Ubi periculum“ von Papst Gregor X. auf mit der Begründung, sie seien Unerträglich, einiges Dunkle und deshalb für die Beschleunigung der Wahl hinderliches enthalten.

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1311

Bulle

Ne Romani

Papst Clemens V.

     

    Inhalt

    1. Während der Erledigung des päpstlichen Stuhles haben die Kardinäle nicht die Befugnis, die Konstitution Gregors zu ändern oder zu beseitigen oder sich von der Beobachtung derselben zu dispensieren.

    2. Die Kardinäle dürfen in dieser Zeit keinerlei päpstliche Jurisdiktion ausüben, nur insofern als die genannte Konstitution es ihnen gestattet; die Ämter des Kämmerers und des Pönitentiars erlöschen durch den Tod des Papstes nicht.

    3. Als Bezirk, von dem Gregors Gesetz spricht, soll die Diözese gelten; stirbt der Papst außerhalb der Kurie, so soll die Wahl dort vorgenommen werden, wo sich die päpstliche Geschäftsführung befindet.

    4. Für den Fall, daß alle Kardinäle zusammen oder einzeln nacheinander vor Vollendung der Wahl das Konklave verlassen, sollen die mit der Bewachung desselben beauftragten Obrigkeiten sie zum Wiedereintritt zwingen, soweit die nicht durch Krankheit oder Körperschwäche entschuldigt sind.

    5. Bei der so erfolgten Wiederherstellung des Konklaves muß der bei der Auflösung bestehende Zustand wiederaufgenommen werden.

    6. Auch diejenigen Kardinäle, welche mit Exkommunikation, Suspension oder Interdikt belegt sind, haben das Recht, an der Wahl teilzunehmen.

    Hinweis:

    Das Konklave muss in jener Diözese stattfinden, in der der Papst gestorben sei, und alle Kardinäle, auch mit Kirchenstrafen belastete, wahlberechtigt seien.

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10.12.1351

Bulle

Licet in constitutione

Papst Clemens VI.

     

    Inhalt:

    1. Trennung des Konklaveraumes durch Vorhänge oder Wände in einzelne Zellen.

    2. Allgemeine Genehmigung der Mitnahme von zwei Konklavisten ins Konklave.

    3.Die Verabreichung reichlicherer Speisen wird gestattet.

    4.Es ist den Kardinälen untersagt, die Bestimmungen über das Konklave nach dem Tod des        Papstes neu zu gestalten.

    5.Den staatlichen Behörden obliegt es, die Kardinäle am Verlassen des Konklave zu hindern.

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19.03.1378

Dekret

Periculis et detrimentis (In Gefahr u. Missständen)

Papst Gregor XI.

     

    Kurzverzeichnis:

  • Papstwahl durch einfache Mehrheit
  • Ort des Konklave dort, wo die größtmögliche Anzahl an Kardinälen zusammenkommen könnte.
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14.01.1506

Dekret

Cum tam divino

Papst Julius II.

        

    Inhalt:

    1. Jede Papstwahl, bei welcher Simonie vorgekommen, ist ungültig, so daß sie auch durch nachträgliche Inthronisation nicht giltig gemacht werden kann.

    2. Der so Gewählte solle alle seine Würden verlieren; die Kardinäle, welche zu einer simonistischen Wahl mitwirkten, verfallen den schwersten kirchlichen Strafen.

    3. Die nichtsimonistischen Kardinäle sollen ungesäumt zur Neuwahl schreiten.

    4. In diesem Falle kann von den Kardinälen ein Konzil eingerufen werden.

    5. Es sollen auch ihre Güter und Würden verlieren alle bei einer solchen Wahl beteiligten Unterhändler und Gesandte von was immer für Königen und Fürsten.

    6. Alle Versprechungen, Verträge und alle auf die Papstwahl bezüglichen Verpflichtungen sind null und nichtig.

    Hinweis:

  • Eine durch Simonie zustande gekommene Wahl ist nichtig.
  • Alle sind vom Gehorsam gegenüber einem Papst befreit, der sich die Stimmen der Kardinäle gekauft  hat; und die Kardinäle als Komplizen eines solchen Vergehens verlieren ipso facto ihre Würde.
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16.12.1558

Bulle

Cum secundum

Papst Paul IV.

         

    Inhalt:

    “Unter Bestättigung aller vorhergehenden Erlaße, ist es verboten alle Unterverhandlungen über die Wahl bei Lebzeiten des Papstes, seien sie schriftlich oder durch Gesandte, unter Androhung der schwersten Strafen, mag es sich um solche handeln, die eine kirchliche Würde bekleiden oder auch um Herzöge, Könige, Königinnen oder Kaiser; wer immer bei solchen Unterhandlungen mitwirkt, wird von derselben Strafe getroffen.”

    Hinweis:

  • Aufrechterhaltung der bisherigen Erlaße.
  • Keine Unterverhandlungen über den künftigen Papst, während der Lebzeit des amtierenden Papstes.
  • O. a. Punkt gilt für alle kirchlichen Würdenträger (z.B. Bischöfe, Kardinäle) und weltlichen Fürsten.
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09.10.1562

Bulle

In eligendis

Papst Pius IV.

     

    Inhalt:

    Das Konklave soll genau nach der Konstitution Gregor X. am zehnten Tage nach dem Tode des Papstes beginnen, am folgenden Tage ist unverzüglich, „ohne dass, wie es zu geschehen pflegt, in den ersten Tagen eine Wahlkapitulation aufgesetzt wird“, zur Wahl vorzuschreiten, an jedem Tage hat ein Skrutinium stattzufinden, und schon beim ersten ist der Akzeß gestattet. Wegen der, wenn auch berechtigten, Abwesenheit einiger Kardinäle bei der Wahl kann dieselbe nicht angefochten werden, „denn der allgemeine Nutzen, der aus der baldigen Wahl entspringt, muss jedem anderen Grunde vorgehen“. Die Verschließung des Konklaves ist streng durchzuführen und genau zu kontrollieren. Nur zwei Konklavisten dürfen mitgenommen werden, kranken Kardinälen kann durch geheime Abstimmung ein dritter bewilligt werden. Unterredungen und Briefwechsel einzelner Kardinäle mit Personen außerhalb des Konklaves, auch mit den Gesandten der Fürsten, werden streng und unter Strafe verboten. Die Kardinäle sollen, so beschwört und gebietet der Papst bei Androhung des göttlichen Gerichts, bei der Abgabe ihrer Stimmen und überhaupt bei allem, was die Wahl betrifft, von jeglicher List und Betrügerei, Parteilichkeit und Leidenschaft sich fern halten, Forderungen der Fürsten und weltliche Rücksichten nicht beachten, wegen der Wahl keine Vereinigungen, Verabredungen, Ãœbereinkommen und andere unerlaubte Verträge schließen, unter einander über ihre Stimmen keine Zeichen geben, niemanden wegen seiner Stimme bedrohen, nichts tun wodurch die Wahl verzögert wird oder die Stimmen an Freiheit einbüßen, weder selbst noch durch andere, weder direkt noch indirekt, unter keinem Anstrich oder Vorwand.

    Kurzverzeichnis:

  • Konklavebeginn am 10. Tag nach dem Tod des Papstes.
  • Keine Wahlkapitulation in den ersten Tagen.
  • An jedem Tag hat ein Skrutinium stattzufinden.
  • Ab dem 1. Tag ist der Akzeß gestattet.
  • Die Abwesenheit einiger Kardinäle ist hinzunehmen.
  • Der Konklaveverschluss ist streng durchzuführen und zu kontrollieren.
  • Nur 2 Konklavisten sind erlaubt (Ausnahme 3 bei kranken Kardinälen).
  • Briefwechsel nach außen ist untersagt.
  • Ihre Stimme nur nach ihrem Gewissen abgeben.
  • Ihre Stimme für sich behalten.
  • Keine Einflussnahme von außen zulassen.
  • Zugelassene Wahlsysteme:
      • Inspiration (Akt außerordenl. Akklamation)
      • Kompromiß (Wahlmänner)
      • Abstimmung (kanonische Mehrheit)
      • Akzeß (Hinzutreten zu einem Kandidaten)

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03.12.1586

Bulle

Postquam verus

Papst Sixtus V.

     

    Inhalt:

    Nach dem Vorbild der 70 Weisen unter den Ältesten Israels, die Gott dem Moses einzuberufen befahl (Numeri 11,16), wurde die Zahl der Kardinäle auf alle Zeiten auf 70 festgesetzt. Somit bestand das Heilige Kollegium aus folgenden Purpurträgern:

  • 6 Kardinalbischöfe
  • 50 Kardinalpriester und
  • 14 Kardinaldiakonen.
  • Die Kardinaldiakone mußten ein Mindestalter von 22 Jahren haben. Vorbedingung für die Kardinalswürde waren die niederen Weihen und eine einjährige Seelsorge, Dienst im geistlichen Kleid der Tonsur. Unter den 70 Kardinälen sollten wenigstens 4 dem Bettelorden entstammende Doktoren der Theologie sein.

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15.11.1621

Bulle

Aeterni patris filius

Papst Gregor XV.

     

    Inhalt:

  • Ermahnung an alle Kardinäle, von allen Vereinbarungen oder Abmachungen Abstand zu nehmen, die sich als Verpflichtung deuten ließen, bestimmte Kandidaten einzuschließen oder auszuschließen.
  • Die Bestimmungen beschreiben im einzelnen die Formen des Eintritts in das Konklave und vervollständigen das Zeremoniell.
  • Der Kompromiss darf nur nach Beendigung einer schriftlichen Wahl angewandt werden.
  • Der Kardinal darf sich nicht selbst die Stimme geben.
  • Auch dürfen keine zwei Stimmen auf einem Wahlzettel geschrieben werden, als eine Art von vorgezogenem Akzess.
  • Von der Wahl ausgeschlossen ist, wer der Pflicht der Eidesleistung nicht nachgekommen ist.
  • Ein anderer Wahlmodus als die Abstimmung darf nur nach einstimmigem Konsens der Wählenden angewandt werden.
  • Pro Tag sollen zwei Wahlgänge stattfinden. Zu ihnen dürfen, von Ausnahmen abgesehen, jene Kardinäle. nicht zugelassen werden, die außerhalb der Klausur des Konklaves geblieben sind.
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12.03.1622

Dekret

Decet Romanum pontificem

Papst Gregor XV.

     

    Inhalt:

  • Drei Arten von Wahl sind gestattet, aber kein Kardinal darf  für sich selbst stimmen (Skrutinium). Geheime Wahl: mit Stimmzettel und zwei Wahlgängen pro Tag. Kompromiss: das Ãœbertragen der Wahl vom Plenum der Kardinäle an ein von ihnen bestelltes kleines Komitee. Akklamation (Quasi-Inspiration): durch Einwirken des Geistes (Inspiration) erfolgte Ausrufung eines Papstes, sofern alle Kardinäle in diese Ausrufung einstimmen.
  • Verbrennung der Wahlzettel sofort nach dem Wahlgang.
  • Das Verbot für sich selbst zu stimmen, wird verschärft. Ein derartiger Verstoß, ist seit undenkbaren Zeiten verboten und macht eine Wahl ungültig.
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28.01.1625

Bulle

Ad Romani Pontificis providentiam

Papst Urban VIII.

     

    Inhalt:

    Mit dieser Bulle bestätigte Papst Urban VIII. die Erlasse “Aeterni patris filius” vom 15.11.1621 und “Decet Romanum pontificem” vom 12.03.1622 seines Vorgängers Papst Gregor XV. über die Papstwahl.

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22.06.1692

Konstitution

Romanum decet Pontificem

Papst Innozenz XII.

     

    Inhalt:

    Mit der Apostolischen Konstitution „Romanum decet Pontificem“ vom 22. Juni 1692 verbot Papst Innozenz XII. ein für alle Mal den Nepotismus.

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23.09.1695

Bulle

Ecclesiae catholicae

Papst Innozenz XII.

     

    Inhalt:

    Mit der Bulle „Ecclesiae catholicae“ vom 23. September 1695, verbot Papst Innozenz XII. den Kardinälen in einer künftigen Wahl den nominierten Kandidaten durch Wahlkapitulationen zu binden.

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~       ~      ~

22.02.1996

Konstitution

Universi Dominici Gregis

Johannes Paul II.


ÃœBER DIE VAKANZ
DES APOSTOLISCHEN STUHLES
UND DIE WAHL
DES PAPSTES VON ROM

 

Einschließlich der 2. Änderung  Papst Benedikt XVI. durch “Motu proprio” gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22.02.2013

 

 

JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG

    Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, dass die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich "wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muss",(1) schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.

    Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,(2) Pius XI.,(3) Pius XII.,(4) Johannes XXIII.(5) und zuletzt Paul VI.,(6) ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlass weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.

    Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewusstsein der veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (7) in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die Pflicht zum Erlass und zur dauernden Ãœberarbeitung besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.

    Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.

    In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, dass die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,(8) so steht auch außer Zweifel, dass diese höchste Gewalt in der Kirche ihm "durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe" (9) zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.

    Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (vgl. can. 349 CIC), in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, dass das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral- und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht.

    Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, dass die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,(10) nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muss. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, dass die über achtzigjährigen Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise erwartet, dass sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen haben und nur auf "das Heil der Seelen" bedacht, "das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss",(11) ihre Wahl treffen.

    Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe.

    Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, dass während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert.

    In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit, dass sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, dass die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewusstsein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muss, um gerichtet zu werden.

    Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben.

    Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaßen schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen lässt, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen.

    Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, dass die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.

    In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist.

 

    ERSTER TEIL

    DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

    KAPITEL I

    VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

    1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen.

    2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muss innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäß den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.

    3. Außerdem bestimme ich, dass das Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen Amtsverzicht des Papstes (12) vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen.

    4. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Für den Fall, dass gegen diese Anordnung etwas unternommen oder auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig.

    5. Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, dass dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, dass es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, dass die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt.

    6. Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen.

    KAPITEL II

    DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL

    7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen Generalkongregationen teilzunehmen.

    Die Sonderkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl.

    Während der Wahlperiode werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring.

    8. In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit Stimmenmehrheit.

    9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte Kardinal den Vorsitz.

    10. In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen.

    11. Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und deshalb "vorbereitende" Kongregationen heißen, müssen täglich abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, dass der Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Kollegiums erkunden und diesem mitteilen kann, was er für notwendig oder angemessen erachtet; dass ferner die einzelnen Kardinäle die Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen.

    12. Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, dass die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, dass jener Teil dieser Konstitution vorgelesen wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden:

    Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.

    Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

    13. In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung die vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen, d. h.:

    a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;

    b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren Beginn festlegen, so dass, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode stattfindet;

    c) sie sollen die Kommission, die aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, dass alles nötige zur Vorbereitung der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können;

    d) sie sollen zwei in der Lehre, in der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen die erste der zwei Betrachtungen gehalten werden soll;

    e) sie sollen auf Vorschlag der Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen;

    f) sie sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen;

    g) sie sollen dafür sorgen, dass der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet werden;

    h) sie sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los anordnen;

    i) sie sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen.

    KAPITEL III

    ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

    14. Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (13) treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien es der Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen.

    Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1) (14) der Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich im Amt.

    15. Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant sind, muss das Kardinalskollegium sobald wie möglich den Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist; beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände nahelegen.

    16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche stellvertretende Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters (15) ausüben. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen.

    17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offiziell feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, dass das Personal, das sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlass hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen. Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.

    18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935 (16) und ich selber in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (17) bestimmt haben.

    19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.

    20. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem Kardinalskollegium verantwortlich.

    21. Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.

    22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit nach den zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium.

    23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.

    KAPITEL IV

    VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

    24. Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannnten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren pflegt.

    25. Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, dass die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten.

    26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (18) enthalten sind.

    KAPITEL V

    DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÃœR DEN PAPST VON ROM

    27. Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau halten.

    28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses.

    29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu treffen.

    30. Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muss er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist.

    31. Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.

    32. Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen.

     

    ZWEITER TEIL

    DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM

    KAPITEL I

    DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM

    33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.

    34. Sollte es eintreten, dass der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie etwa vermessener weise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muss das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.

    35.  Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und in Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen. (25.)

    36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat.

    Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.

    37. Ferner ordne ich an, daß nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden gewartet werden muß, bevor das Konklave begonnen wird; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, sofern die Anwesenheit aller wahlberechtigten Kardinäle feststeht, oder auch den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben. (25.)

    38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss.

    39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.

    40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muss hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muss er wieder zugelassen werden.

    Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verlässt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen.

    KAPITEL II

    DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN

    41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten.

    42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.

    Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muss und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, dass auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.

    43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen unter der Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

    Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Behörden, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeit so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, auch mit Hilfe der Prälaten der Apostolischen Kammer, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg von der Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können. (25.)

    44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.

    45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.

    46. Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution gesetzten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. (25.)

    Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.

    Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.

    Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden.

    Alle in Nr. 46 und Nr. 55, Absatz 2 dieser Apostolischen Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet; deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer festgelegt sind, den Eid leisten. (25.)

    48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, Absatz 2 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare de Numero Participantium zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

    Ich , N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat.

    Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt.

    Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung desselben meiner Person gegenüber zur Strafe der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation als Tatstrafe führt.

    So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. (25.)

    KAPITEL III

    DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN

    49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am gemäß der Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag zum Beginn des Konklaves alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer Eucharistiefeier mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19 teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist. (25.)

    50. Von der Cappella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, den Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession nehmen auch der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder der Kollegien der Apostolischen Protonotare de Numero participantium, der Auditoren der Römischen Rota und der Prälaten der Apostolischen Kammer teil. (25.)

    51. Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, dass alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so dass die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.

    Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden. (25.)

    Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden.

    52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab.

    Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist.

    Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen.

    In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes.

    53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor:

    Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

    Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:

    Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

    54. Nach der Betrachtung verlässt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne dass jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen.

    Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über.

    KAPITEL IV

    GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE

    55. Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.

    Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, dass die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, dass kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.

    Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zuziehen. (25.)

    56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten.

    Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden.

    Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, dass alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, dass solche Gespräche nicht mehr notwendig sind.

    57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, dass dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

    58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten, sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

    59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.

    60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, dass diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.

    61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, dass unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder dass von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.

    KAPITEL V

    DER ABLAUF DER WAHL

    62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.

    Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl mindestens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden und abstimmenden Wähler erforderlich sind. (25.)

    Für den Fall, dass die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich.

    63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.

    Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird.

    64. Der Abstimmungsvorgang vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre – die inzwischen gemeinsam mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Zeremonienmeister für die liturgischen Feiern des Papstes in die Kapelle gerufen worden sind –, die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer. (25.)

    65. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, dass er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muss dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren.

    66. Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfasst: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück.

    Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne.

    67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, dass es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die vorauf beschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, dass ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzu sehr aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben.

    68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muss man alle Zettel verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht.

    69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so dass alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander gefaltet sind, dass beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch wird in keinem der beiden Fälle annulliert.

    Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt.

    70. Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluss nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der Stimmzettel.

    Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt. (25.)

    Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewissheit zu haben, dass diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben.

    Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluss zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt.

    71. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden.

    Ferner ordne ich an, dass der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle finden muss, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf.

    72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,(20) Pius XII.(21) und Paul VI.(22) bestätige, schreibe ich vor, dass — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii und Wahlprüfer zu bestellen sind, so dass zu diesem Zweck ohne irgendeine Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten diesbezüglich festgelegt worden ist.

    73. Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muss von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluss an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens und nachmittags durchgeführt werden müssen.

    74. Im Falle, dass die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen, folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen.

    75. Wenn die Abstimmungen, von denen in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution die Rede ist, nicht zum Erfolg führen, so wird ein Tag dem Gebet, der Reflexion und dem Dialog gewidmet. In den nachfolgenden Abstimmungen, bei denen die in der Nr. 74 jener Konstitution festgelegte Reihenfolge eingehalten wird, können nur die beiden Namen, die im vorhergehenden Wahlgang die höchste Zahl an Stimmen erhalten hatten, gewählt werden, und darf nicht von jener Verordnung abgewichen werden, der zufolge auch bei diesen Wahlgängen die qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und wählenden Kardinäle für eine gültige Wahl erforderlich ist. Bei diesen Abstimmungen können die beiden Namen, die zur Wahl stehen, selbst nicht wählen. (25.)

    76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.

    77. Ich bestimme, dass die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen sollte.

    KAPITEL VI

    WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST

    78. Gesetzt den Fall, dass bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, dass die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.(23)

    79. Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen.

    80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschließen. Aus diesem Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikationlatae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen, die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen, was für die Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder das sogenannte Ausschlussrechtvorzuschlagen, sei es auch in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekannt zugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich möchte, dass dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen.

    81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, dass während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.

    82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, dass einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.

    83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluss der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.

    84. Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muss die Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte (vgl. 1, 14) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche. Ich ordne daher an, dass nach der Nachricht von der Vakanz des Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde (vgl. Mt 21, 22; Mk 11, 24), damit er die Wähler erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe, dass es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern.

    85. Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen.

    86. Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen, sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden lässt, die Kraft, dass er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht.

    KAPITEL VII

    ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES

    87. Ist die Wahl kanonisch erfolgt, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums, den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniäre in den Wahlraum; darauf befragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit den folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre als Zeugen bei sich hat, ein Schriftstück über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und über den von ihm angenommenen Namen an. (25.)

    88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.

    Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden.

    89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt.

    Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist.

    90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet werden.

    Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.

    91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muss.

    92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran.

    PROMULGATION

    Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschliebe, dass niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht.

    Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte.

    Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996, dem achtzehnten des Pontifikats.

    (1) Hl. Irenäus, Adv. haereses. III, 3, 2: SCh 211, 33.

    (2) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.

    (3) Vgl. Motu proprio Cum Proxime (1. März 1922): AAS 14 (1922), 145-146; Apost. Konst. Quae divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935), 97-113.

    (4) Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65-99.

    (5) Vgl. Motu proprio Summi Pontificis electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632-640.

    (6) Vgl. Apost. Konst. Regimini Ecclesiae universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885-928; Motu proprio Ingravescentem aetatem (21.November 1970): AAS 62 (1970), 810-813; Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609-645.

    (7) Vgl. AAS 80 (1988), 841-912.

    (8) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Christi Pastor aeternus, III; II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 18.

    (9)Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1.

    (10) Vgl. Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. november 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; Apost Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622.

    (11)Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752.

    (12) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 2; Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 2.

    (13) Vgl. AAS 80 (1988), 860.

    (14) Vgl. AAS 69 (1977), 9-10.

    (15) Vgl. Apost. Konst. Vicariae potestatis (6. Januar 1977), 2 § 4: AAS 69 (1977), 10.

    (16) Vgl. Nr. 12: AAS 27 (1935), 112-113.

    (17) Vgl. Art. 171: AAS 80 (1988), 905.

    (18) Vgl. AAS 80 (1988), 864.

    (19)Missale Romanum Nr. 4, S. 795.

    (20) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 76: Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 280-281.

    (21) Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 88: AAS 38 (1946), 93.

    (22) Vgl. Apost. Konst. Romani Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 74: AAS 67 (1975), 639.

    (23) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908), 282; Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 92: AAS 38 (1946), 94; Paul VI., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 79: AAS 67 (1975), 641.

    (24) 1. Änderung der UDG durch Motu proprio Papst Benedikt XVI. vom 11. Juni 2007. In Kraft gesetzt mit seiner Veröffentlichung im L´Osservatore Romano am 27.06.2007. (Änderung durch Nr. 25 modifiziert)

    (25) 2. Änderung der UDG durch Motu proprio Papst Benedikt XVI. vom 22.02.2013. Sobald dieses Dokument in der Tageszeitung L’Osservatore Romano veröffentlicht ist, erlangt es sofort Rechtskraft. (Quelle der deutschen Ãœbersetzung: Vatikan in Rom).

 

11.06.2007

Motu proprio

De aliquibus mutationibus (1. Änderung der UDG)

Benedikt XVI.

 

    Inhalt:

    Mit der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis vom 22. Februar 1996 hat Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. einige Änderungen in die kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Angedenkens festgelegt worden waren. In Nummer 75 der genannten Konstitution ist festgelegt, daß, nachdem alle Abstimmungen, die zur gültigen Wahl des Papstes gemäß den festgelegten Normen zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, ergebnislos durchgeführt worden sind, der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einlädt, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden.

    Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat, allerdings mit Rücksicht darauf, daß eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung zwischen den beiden Namen, die beim vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, wobei dann auch in diesem Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.

    Nach der Promulgation der genannten Konstitution erreichten Johannes Paul II. nicht wenige ernst zu nehmende Bitten. Darin wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gilt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint.

    Nach dem Wir dies Frage gründlich erwogen haben, bestimmen Wir, daß nach Aufhebung der Normen, die in Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis von Johannes Paul II. vorgeschrieben werden, diese Normen wie folgt ersetzt werden:

    Wenn die Abstimmungen, die in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstiution behandelt werden, ohne Ergebnis verlaufen sind, soll ein Tag des Gebets, der Reflexion und des Dialogs abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der Reihenfolge, die unter Nummer 74 dieser Konstitution festgelegt ist, nur die beiden Namen passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass auch bei diesen Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht.

    Dieses Dokument wird nach seiner Veröffentlichung im L´Osservatore Romano sofort in Kraft gesetzt. Dies beschließen und bestimmen Wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.

    Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates.

    BENEDICTUS PP XVI

    (Orig. latein. in O.R. 27.6.2007)

< < zum Register > >

 

22.02.2013

Motu proprio

Normas nonnullas (2. Änderung der UDG)

Benedikt XVI.

 

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES MOTU PROPRIO

NORMAS NONNULLAS

SEINER HEILIGKEIT PAPST
BENEDIKT XVI.

ÜBER EINIGE ÄNDERUNGEN DER NORMEN BEZÜGLICH
DER WAHL DES RÖMISCHEN PAPSTES

    Mit dem Apostolischen Schreiben De aliquibus mutationibus in normis de elctione Romani Pontificis, in Form eines Motu Proprio gegeben zu Rom am 11. Juni 2007 in meinem dritten Pontifikatsjahr, habe ich einige Normen erlassen, welche diejenigen aufhoben, die in der Nummer 75 der am 22. Februar 1996 von meinem Vorgänger, dem sel. Johannes Paul II., promulgierten Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis enthalten waren, und welche die von der Tradition bestätigte Norm wieder aufnahmen, der zufolge für die gültige Wahl des Papstes immer die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle erforderlich ist.

    Angesichts der Bedeutung, die bestmögliche Durchführung all dessen zu garantieren, was – wiewohl von unterschiedlicher Wichtigkeit – mit der Wahl des Römischen Papstes zusammenhängt, vor allem eine eindeutigere Interpretation und Durchführung einiger Bestimmungen, beschließe ich und ordne an, daß einige Normen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis sowie das, was ich selbst im bereits oben angeführten Apostolischen Schreiben verfügt habe, durch die folgenden Normen ersetzt werden:

    Nr. 35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und in Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.

    Nr. 37. Ferner ordne ich an, daß nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden gewartet werden muß, bevor das Konklave begonnen wird; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, sofern die Anwesenheit aller wahlberechtigten Kardinäle feststeht, oder auch den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.

    Nr. 43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten der Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen unter der Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

    Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Behörden, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeit so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, auch mit Hilfe der Prälaten der Apostolischen Kammer, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg von der Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.

    Nr. 46 – Absatz 1. Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution gesetzten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.

    Nr. 47. Alle in Nr. 46 und Nr. 55, Absatz 2 dieser Apostolischen Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet; deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer festgelegt sind, den Eid leisten.

    Nr. 48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, Absatz 2 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare de Numero Participantium zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

    Ich , N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat.

    Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt.

    Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung desselben meiner Person gegenüber zur Strafe der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation als Tatstrafe führt.

    So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

    Nr. 49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am gemäß der Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag zum Beginn des Konklaves alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer Eucharistiefeier mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19 teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

    Nr. 50. Von der Cappella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, den Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession nehmen auch der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder der Kollegien der Apostolischen Protonotare de Numero participantium, der Auditoren der Römischen Rota und der Prälaten der Apostolischen Kammer teil.

    Nr. 51 – Absatz 2. Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengos und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.

    Nr. 55 – Absatz 3. Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zuziehen.

    Nr. 62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.

    Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl mindestens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden und abstimmenden Wähler erforderlich sind.

    Nr. 64. Der Abstimmungsvorgang vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre – die inzwischen gemeinsam mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Zeremonienmeister für die liturgischen Feiern des Papstes in die Kapelle gerufen worden sind –, die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.

    Nr. 70 – Absatz 2. Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.

    Nr. 75. Wenn die Abstimmungen, von denen in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution die Rede ist, nicht zum Erfolg führen, so wird ein Tag dem Gebet, der Reflexion und dem Dialog gewidmet. In den nachfolgenden Abstimmungen, bei denen die in der Nr. 74 jener Konstitution festgelegte Reihenfolge eingehalten wird, können nur die beiden Namen, die im vorhergehenden Wahlgang die höchste Zahl an Stimmen erhalten hatten, gewählt werden, und darf nicht von jener Verordnung abgewichen werden, der zufolge auch bei diesen Wahlgängen die qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und wählenden Kardinäle für eine gültige Wahl erforderlich ist. Bei diesen Abstimmungen können die beiden Namen, die zur Wahl stehen, selbst nicht wählen.

    Nr. 87. Ist die Wahl kanonisch erfolgt, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums, den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniäre in den Wahlraum; darauf befragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit den folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre als Zeugen bei sich hat, ein Schriftstück über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und über den von ihm angenommenen Namen an.

    Alles, was ich im vorliegenden, als Motu Proprio herausgegebenen Apostolischen Schreiben verfügt habe, soll in all seinen Teilen, auch wenn dem irgend etwas entgegenstünde, eingehalten werden.

Dieses Dokument tritt unverzüglich mit seiner Veröffentlichung im L’Osservatore Romano in Kraft.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar des Jahres 2013, dem achten meines Pontifikats.

BENEDICTUS PP. XVI

(Quelle: Vatikan, Rom)

< < zum Register > >

 

Datum:

  Dokument:

13.04.1059

  In nomine Domini

1179

  Licet de vitanda

1215

  Compilationes

25.08.1245

  Quia frequenter

16.07.1274

  Ubi periculum

20.09.1276

  Licet

1311

  Ne Romani

10.12.1351

  Licet in constitutione

19.03.1378

  Periculis et detrimentis

14.01.1506

  Cum tam divino

16.12.1558

  Cum secundum

09.10.1562

  In eligendis

03.12.1586

  Postquam verus

15.11.1621

  Aeterni patris filius

12.03.1622

  Decet Romanum pontificem

28.01.1625

  Ad Romani Pontificis providentiam

22.06.1692

  Romanum decet Pontificem

23.09.1695

  Ecclesiae catholicae

22.02.1996

  Universi Dominici Gregis

11.06.2007

  De aliquibus mutationibus

22.02.2013

  Normas nonnullas (deutsche Ãœbersetzung, Vatikan)

 

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