KARDIN�LE DER HEILIGEN R�MISCHEN KIRCHE

Can. 350 — � 1. Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: die bisch�fliche, zu der jene Kardin�le, denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche �bertragen ist, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen geh�ren, ferner die priesterliche und die diakonale Klasse.

� 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom zugewiesen.

� 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.

� 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Di�zese Ostia zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel inne hatte.

� 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option k�nnen unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und Kardinalserhebung die Kardin�le aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen Titelkirche und die Kardin�le aus der diakonalen Klasse zu einer anderen Diakonie und, wenn sie �ber zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind, auch zur priesterlichen Klasse �berwechseln.

� 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der diakonalen in die priesterliche Klasse �berwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalsw�rde erhoben worden sind.

Can. 352 — � 1. ...

� 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so w�hlen die Kardin�le, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des �ltesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu �bermitteln, dem die Best�tigung des Gew�hlten zusteht.

� 3. Auf die gleiche Weise wie in � 2 wird unter Vorsitz des Dekans selbst der Subdekan gew�hlt; auch die Best�tigung der Wahl des Subdekans steht dem Papst zu.

� 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Rom haben, m�ssen sie ihn dort nehmen.

Can. 355 — � 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum Papst Gew�hlten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung dem rang�ltesten Kardinal aus der bisch�flichen Klasse zu.

Can. 357 — � 1. Die Kardin�le, denen eine suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser Di�zesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft f�rdern; sie haben aber hier�ber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Verm�gensverwaltung, Disziplin oder kirchlichen Dienst beziehen.

� 2. Die Kardin�le, die sich au�erhalb der Stadt Rom und au�erhalb der eigenen Di�zese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Di�zesanbischofs ihres Aufenthaltsortes exemt.

Codex des Kanonischen Rechtes (CIC)

 vom 25.01.1983 ( Buch II, Sektion I, Kapitel III. Can. 350, 352, 355, 357)

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