Entlassung von Bischöfen bei Nachlässigkeit gegen Missbrauch

CNA_FranziskusBischöfe, die sich nicht um Fragen der sexuellen Gewalt gegen Minderjährige gekümmert haben, sollen ihr Amt verlieren. Das bestimmt Papst Franziskus durch ein Rechtsdokument, ein so genanntes Motu proprio, das der Vatikan an diesem Samstag bekannt gab. Der Papst legt darin fest, dass zu den schweren Fällen, wie sie das Kirchenrecht bereits definiert hat, die Nachlässigkeit gegenüber sexuellem Missbrauch hinzu kommt.

Die Sorge und der Schutz der Schwächsten obliegt der ganzen Kirche, besonders aber den Hirten, schreibt der Papst in dem Dekret. Er wolle nun präzisieren, dass zu den bereits im Kirchenrecht behandelten schwerwiegenden Fällen, zum Beispiel Besitz von kinderpornographischem Material, nun auch die Nachlässigkeit dazu gehöre, heißt es im Text. Damit wird die Rechtsprechung in den Fällen sexueller Gewalt fortgeschrieben, zuletzt hatte Benedikt XVI. die „schwerwiegenden Fälle“ genauer definiert.

Das Dokument legt fest, dass sowohl Handlungen wie auch Unterlassungen zur Ablösung vom Amt führen können, selbst wenn sie selbst keine „schwere moralische Schuld“ tragen. Die Schuld müsse aber objektiv sein, also beweisbar, so der Text weiter. Im Fall vom Missbrauch von Minderjährigen reiche es aus, dass der Mangel an Sorgfalt schwerwiegend sei.

Für Bischöfe ist entweder die Bischofskongregation oder die Missionskongregation zuständig, für so genannte „höhere Obere“, also Ordenobere wie Provinziäle und Äbte, die Ordenskongregation. Diese entscheiden über eine Anklage und sollen dann in einer ordentlichen Sitzung festlegen, ob ein Bischof oder Ordensoberer innerhalb von fünfzehn Tagen seinen Rücktritt einreichen muss. Die Glaubenskongregation ist am Verfahren selber nicht beteiligt, sie kümmert sich um die direkten Fälle von Missbrauch, nicht um Fehlverhalten bei Verhütung und Aufklärung.

Die letzte Entscheidung darüber liegt dann beim Papst, der sich durch eine Gruppe von Kirchenrechtlern beraten lässt. (rv)