Kardinäle


Senat
des
Papstes

Das Kardinalskollegium, der Senat des Papstes

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Im Konklave.

 

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Bei der Kardinalsernennung.

 

 

 

Bei der Amtseinführung des Pontifex.


Die Vollversammlung der Kardinäle - das Kardinalskonsistorium in Rom - umfaßt derzeit

 

 

Nach geltendem katholischen Kirchenrecht stellt das Konsistorium mit dem Kardinaldekan (decanus cardinalis) an seiner Spitze den Senat des Papstes dar.

Seit der Lateran-Synode im Jahr 1059 obliegt den Kardinälen das alleinige Recht der Papstwahl. In der Geschichte des Kardinalats bzw. Konsistoriums gab es mehrmals einschneidende Veränderungen seiner Zusammensetzung und Privilegien. Seit Papst Paul VI. (1963-1978) verlieren die Kardinäle mit Vollendung des 80. Lebensjahres ihr aktives Wahlrecht im Konklave. Die “UNIVERSI DOMINICI GREGIS” vom 22.02.1996 von Papst Johannes Paul II. regelt die Vollmachten des Kardinalskonsistoriums während der Vakanz der Cathedra Petri. Die Anzahl der Kardinalskreierungen im Pontifikat Johannes Paul II. führten zum zahlenmäßig stärksten Konsistorium der Kirchengeschichte.


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